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Brandenburgisches OLG Urteil vom 23.08.2007 - 9 UF 115/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenvorsorgeunterhalt: Fortführung der privaten Krankenversicherung durch den Berechtigten. Anrechnung fiktiv ersparter Versicherungsbeiträge aus zurechenbarer nichtselbständiger Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist auch nach der Ehescheidung grundsätzlich zur Fortführung der privaten Krankenvollversicherung im Umfange des während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft gewährten Versicherungsschutzes berechtigt. Fiktiv ersparte Krankenversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteile) aus einer fiktiv zuzurechnenden nichtselbständigen Erwerbstätigkeit sind anzurechnen.

2. Einen Versicherungstarif mit Selbstbeteiligung muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte in Kauf nehmen, soweit dies zu einer tatsächlichen Reduzierung der Krankenversicherungskosten führt; umgekehrt ist dann der andere Ehegatte verpflichtet, die entsprechende Selbstbeteiligung zu erstatten.

 

Normenkette

BGB § 1578 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Bad Liebenwerda (Urteil vom 04.05.2005; Aktenzeichen 16 F 181/02)

 

Tenor

1. Das angefochtene Urteil wird zu Ziff. 3) des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab dem 24.8.2007 einen nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 178,01 EUR als Elementarunterhalt, von monatlich 39,57 EUR als Altersvorsorgeunterhalt und von monatlich 365,56 EUR als Krankenvorsorgeunterhalt zu zahlen. Der Unterhaltsanspruch wird befristet bis zum 9.11.2012. Die weitergehende Klage der Antragsgegnerin wird abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufung des Antragstellers und die Anschlussberufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Antragsteller zu 23 % und die Antragsgegnerin zu 77 %. Die Kosten...

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