Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Brandenburgisches OLG Urteil vom 22.12.2015 - 3 U 117/10

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 01.07.2010; Aktenzeichen 13 O 111/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Frankfurt (Oder) vom 01.7.2010 unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.307,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.7.2009 zu zahlen.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 52 % und die Beklagte 48 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision tragen die Klägerin 42 % und die Beklagte 58 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert des Berufungsverfahrens: 31.173,97 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung von Betriebskosten für die Jahre 2005 bis 2007 aus einem beendeten Mietverhältnis über ein Ladenlokal in einem Einkaufszentrum.

Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang in dem Mietvertrag vom 12.7.1995 einzelne auf die Gemeinschaftseinrichtung des Zentrums entfallende Nebenkosten wirksam auf die Klägerin umgelegt wurden.

Wegen der Einzelheiten des Mietvertrages, insbesondere der hier maßgebenden Klausel in § 8/II des Vertrages wird auf Blatt 33/34 der Akte Bezug genommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich nach teilweiser Klagerücknahme beantragt, die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 34.630,84 EUR nebst Zinsen zu verurteilen.

Das LG hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 31.173,97 EUR nebst Zinsen stattgegeben.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Auf die Berufung der Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 20.4.2011 das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Auf die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision hat dieser mit Versäumnisurteil vom 10.9.2014, berichtigt durch Beschluss vom 09.9.2015, das Urteil des Senats im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage über die teilweise Abweisung in dem Urteil des LG Frankfurt (Oder) hinaus in Höhe weiterer 24.764,95 EUR nebst Zinsen abgewiesen worden ist und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Vereinbarung über die Umlage von Verwaltungskosten in § 8/II des Mietvertrages wirksam sei, so dass das klageabweisende Berufungsurteil insoweit, d.h. im Umfang von 6.409,02 EUR nebst Zinsen rechtskräftig sei. Dagegen benachteilige § 8/II des Mietvertrages die Mieterin gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB unangemessen, soweit ihr anteilig die Erhaltungslast für das gesamte Einkaufszentrum auferlegt werde. Die Überwälzung der gesamten Kosten der Instandhaltung des Einkaufszentrums weiche erheblich vom gesetzlichen Leitbild des Mietvertrages ab. Der Bundesgerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin beanstandeten Bestimmungen über die Wartung und Instandhaltung aller technischen Einrichtungen einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 BGB nicht standhalten. Sie überbürdeten dem Mieter anteilig nach der von ihm gemieteten Fläche ohne Begrenzung der Höhe nach die Kosten der Instandhaltung des Einkaufszentrums und seiner Gemeinschaftsanlagen sowie der Instandhaltung der im Einzelnen aufgeführten Anlagen. Die Klausel sei deshalb insoweit nach § 307 BGB unwirksam. Auch soweit die Kosten des Centermanagements in § 8/II des Mietvertrages anteilig auf die Mieterin umgelegt wurden, hält der Bundesgerichtshof die Klausel mangels hinreichender Bestimmtheit für unwirksam (§ 307 BGB).

Schließlich sei dadurch, dass die Klägerin in der Vergangenheit die Nebenkostenabrechnung auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Positionen unbeanstandet beglichen habe, keine gesonderte Vereinbarung einer Umlageregelung zustande gekommen.

Da noch weitere Feststellungen dazu erforderlich seien, ob und gegebenenfalls inwieweit die von der Klägerin beanstandeten Positionen Aufwendungen enthielten, deren Umlage nicht wirksam vereinbart worden sei, könne das Urteil keinen Bestand haben, soweit die Klägerin die Betriebskostenabrechnung - mit Ausnahme der Verwaltungskosten - noch beanstande.

Für das weitere Verfahren werde, sofern die Klägerin nicht innerhalb der in § 8/II letzter Absatz des Mietvertrages bestimmten Frist Einwendungen gegen die Abrechnung erhoben habe, zu prüfen sein, ob diese Klausel, die gegen das Regelungsverbot des § 308 Nr. 5 BGB verstoße, der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 und 2. BGB standhalte.

Die Beklagte meint, dass der Klägerin auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesgerichthofes kein Anspruch auf Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen zustehe. Sie sei bereits aufgrund der vertraglichen Regelung in § 8/II des Mietvertrages mit Rückforderungen ausgeschlossen, da sie keiner der streitgegenständlichen Abrechnungen binnen der vereinbarten Fr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    6.036
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    842
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    639
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    442
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    400
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    368
  • Geh- und Fahrrecht
    295
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    260
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    222
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    209
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    209
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    166
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    134
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    129
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    128
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    122
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    108
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    89
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    80
  • Steuerrechtliche Möglichkeiten zur Abschreibung oder Kap ... / 3.6 Betriebsvorrichtung
    69
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Betriebskostenabrechnung: Voraussetzung und Regelungen der Betriebskosten
Steckdose Thermostat Taschenrechner Geld
Bild: Sergej Toporkov/Fotolia

Was sind Betriebskosten überhaupt? Wo liegt der Unterschied zu Nebenkosten? Und welche Voraussetzungen muss eine Betriebskostenabrechnung erfüllen? Definition, gesetzliche Grundlagen und Relevanz für Immobilienverwaltungen.


BGH-Rechtsprechungsübersicht: BGH-Urteile zu Betriebskosten

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten BGH-Urteile aus letzter Zeit zum Thema Betriebskosten und Betriebskostenabrechnung bei der Wohnraum- und der Gewerbemiete.


Mieter müssen Kontrollen der Mülltrennung mitbezahlen!
Der VermieterBrief 12/2022
Bild: Haufe Online Redaktion

Der Vermieterbrief mit den Vermieterthemen Dezember 2022 unter anderem mit dem folgenden Thema: Was kommt denn hier in die Tonne? Mieter müssen Kontrollen der Mülltrennung mitbezahlen!


Haufe Shop: Energetische Sanierung und Modernisierung von Immobilien
Energetische Sanierung und Modernisierung von Immobilien
Bild: Haufe Shop

Wer sein Haus energetisch saniert, spart Heizkosten, verbessert die Wohnqualität und steigert den Wert seiner Immobilie. Hier erfahren Sie, wie Sie als Eigentümer:in die energetischen Schwachstellen Ihrer Immobilie ermitteln und am besten vorgehen, wenn Sie sie energetisch sanieren möchten.


Brandenburgisches OLG 3 U 144/20
Brandenburgisches OLG 3 U 144/20

  Verfahrensgang LG Potsdam (Aktenzeichen 51 O 38/19)   Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30.10.2020 - 51 O 38/19 - wird wegen eines Betrages von 52.662,94 EUR als unzulässig verworfen. Im ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren