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Brandenburgisches OLG Urteil vom 21.11.2006 - 2 U 37/05

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Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 27.05.2005; Aktenzeichen 11 O 342/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.10.2007; Aktenzeichen III ZR 301/06)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt/O. vom 27.5.2005 - 11 O 342/01, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz aufgrund einer von dem Landrat des Beklagten erteilten Falschauskunft zu den vermögensrechtlichen Verhältnissen des Grundstücks in K., Gemarkung K., Flur 2, Flurstück 127.

Mit Schreiben vom 20.4.1994 erteilte der Beklagte eine Negativbescheinigung gem. § 3 Abs. 5 VermG an Herrn J. W. In dem Schreiben heißt es: "Das Vermögensamt hat Ihre Nachfrage geprüft. Nach diesseitigem Erkenntnisstand in unserem Amt liegt ein vermögensrechtlicher Anspruch nicht vor." Unter Verwendung dieser Negativbescheinigung schloss die Klägerin am 27.6.1994 mit den Eheleuten W. über das oben genannte Grundstück zu einem Kaufpreis von 24.000 DM einen notariellen Kaufvertrag ab. Dieser Kaufvertrag, für den die Präsidentin der Treuhandanstalt am 8.8.1994 die GVO-Genehmigung erteilt hat, musste inzwischen rückabgewickelt werden, da an dem im Jahr 1954 zu Unrecht enteigneten Grundstück bereits am 10.10.1990 von einer Frau H. K. im Ergebnis berechtigte Ansprüche ggü. dem Rat des Kreises E. angemeldet worden waren.

Das LG Berlin hat die Klägerin in einem Rechtsstreit g...

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