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Brandenburgisches OLG Urteil vom 20.06.2012 - 3 U 6/10

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 02.12.2009; Aktenzeichen 5 O 11/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 2.12.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az. 5 O 11/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht rückständigen Mietzins aus einem zwischen der Vermieterin E... T... und dem Beklagten am 9.6.2008 für einen Zeitraum von 5 Jahren mit Verlängerungsoption abgeschlossenen Mietvertrag über die in dem Hause ...felder Str. 6 in F... gelegenen Gewerberäume, die dem Beklagten zum Betrieb einer Praxis für Physiotherapie dienen sollten (§ 1 Mietvertrag). Das Mietverhältnis sollte zunächst am 01.10.2008 beginnen, der Beginn der Vertragslaufzeit wurde jedoch später auf den 01.11. 2008 abgeändert. Der vereinbarte Mietzins betrug 1920,- Euro netto monatlich und sollte im voraus, spätestens am jeweils 3. Werktag, fällig sein. Nach § 1 Nr. 6 des Mietvertrages war dieser unter der "Bedingung" geschlossen worden, dass die erste Miete vor Übergabe der Mietsache vom Mieter an den Vermieter zu leisten ist, und bei Nichterfüllung sollte der Vermieter berechtigt sein, die Übergabe zu verweigern sowie den Mietvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Gemäß § 21 Nr. 2 des Mietvertrages sollten ferner "alle zusätzlichen Vereinbarungen wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages" sein. In § 22 war vereinbart:

"Folgende Arbeiten werden vom Vermieter ausgeführt: Alle Räume werden mit PVC-Belag ...

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