Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollziehung einer einstweiligen Verfügung
Normenkette
BGB § 826 Abs. 1 S. 1, § 864 Abs. 1; ZPO § 166 Abs. 2, § 317 Abs. 1, § 887 Abs. 1, §§ 888, 922 Abs. 2, § 936
Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 10.07.2008; Aktenzeichen 3 O 156/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des LG Cottbus vom 10.7.2008 - Az. 3 O 156/08 - teilweise abgeändert und die einstweilige Verfügung soweit damit die Wiederherstellung der Stromversorgung sowie die Gewährleistung der Wasserversorgung durch Herstellung der Verteilerstellen und deren Anschluss an das Wasserversorgungsnetz angeordnet wurde (Buchst. a) und b) des Tenors der angefochtenen Entscheidung) aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsklägers sowie dessen Streithelfer im Berufungsverfahren trägt die Verfügungsbeklagte zu 1/3. Der Verfügungskläger trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten in der Berufungsinstanz zu 2/3. Von den Gerichtskosten erster Instanz sowie den außergerichtlichen Kosten des Verfügungsklägers und dessen Streithelfer trägt die Verfügungsbeklagte ¼.
Der Verfügungskläger trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten aus erster Instanz zu ¾. Darüber hinaus findet eine Kostenerstattung auch in Bezug auf die Streithelfer nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 6.000 EUR;
Gegenstandswert für das Verfahren erster Instanz: 8.000 EUR.
Gründe
I. Die Parteien streiten in mehreren Verfahren darüber, wer von ihnen berechtigter Pächter des Flurstücks ... der Flur ..., Gemarkung ...ist, auf dem u.a. ein Camping...