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Brandenburgisches OLG Urteil vom 17.04.2013 - 7 U 77/12

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Leitsatz (amtlich)

Gibt der Insolvenzverwalter in Ausübung seines Wahlrechts nach § 35 Abs. 2 InsO das Vermögen aus selbständiger Tätigkeit des Schuldners frei, obliegt es dem Schuldner in entsprechender Anwendung des § 295 Abs. 2 InsO, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Ein Zahlungsanspruch besteht aber nicht, da es sich nur um eine Obliegenheit des Schuldners handelt.

 

Normenkette

InsO § 35 Abs. 2 S. 2, § 295 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 28.03.2012; Aktenzeichen 11 O 132/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.3.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des LG Potsdam wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % der aus dem Urteil von dem Beklagten zu vollstreckenden Verfahrenskosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beklagten und nimmt den Beklagten auf Ausgleichsleistungen nach §§ 35 Abs. 2 S. 2, 295 Abs. 2 InsO i.H.v. 8.139,47 EUR für den Zeitraum von Oktober 2007 bis April 2011 in Anspruch.

Die Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Das LG Potsdam hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe zwar zumindest dem Grunde nach der geltend gemachte Anspruch zu. Dieser sei zurzeit jedoch nicht fällig. Der Beklagte sei erst mit Ablauf der Wohlverhaltensperiode zur Zahlung verpflicht...

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