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Brandenburgisches OLG Urteil vom 13.11.2007 - 10 UF 161/07

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Verfahrensgang

AG Eisenhüttenstadt (Entscheidung vom 29.05.2007; Aktenzeichen 7 F 225/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 29. Mai 2007 abgeändert. Der Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Ehe wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 5.160 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A.

Der Antragsteller begehrt die Aufhebung seiner Ehe. Hilfsweise stellt er Scheidungsantrag.

Der in 10/1940 geborene Antragsteller und die in 1/1945 geborene Antragsgegnerin, die bis zur "Wende" im Gebiet der ehemaligen DDR lebten, haben in 5/1990 geheiratet. Sie leben getrennt. Für beide ist es die zweite Ehe.

Mit seinem Hauptantrag hat der Antragsteller in erster Instanz die Aufhebung der Ehe beantragt, hilfsweise Scheidungsantrag gestellt. Zur Begründung hat er sich insbesondere darauf berufen, er habe von 1980 bis 1988 mit seiner früheren Lebensgefährtin, Frau E... W..., in seinem Haus in M... zusammengelebt. Dieser sei auf ihren Antrag hin in 6/1988 die Ausreise aus der DDR in die BRD genehmigt worden. Im Jahr 1988 habe er seine jetzige Ehefrau kennen gelernt. Aufgrund seiner Einsicht in die ihn betreffenden Stasi-Unterlagen habe er in 4/2006 erfahren, dass seine Ehefrau seinerzeit als Informantin für die Stasi gearbeitet habe. Sie habe insbesondere ihre von ihm bezogenen Informationen über ein illegales Treffen zwischen ihm und seiner früheren Lebensgefährtin W... am 16. und 17.10.1988 auf der Transitstrecke/Autoraststätte Michendorf an die Stasi verraten. Das habe zu seiner (und Frau W...) vorläufiger Inhaftierung geführt. Vor der Heirat habe er die Antragsgegnerin ausdrücklich gefragt, o...

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