Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Juli 2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.: 6 O 57/09, abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der von der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten vor dem Amtsgericht Cottbus zum Az.: 63 IN 311/07 zur Tabelle unter der lfd. Nr. 3 mit dem Rechtsgrund "Schadenersatzanspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" angemeldeten Forderung in Höhe von 76.965,74 EUR der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zugrunde liegt und der Widerspruch des Beklagten gegen den Rechtsgrund "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" in Höhe von 76.965,74 EUR unbegründet ist.
Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Revisionsrechtszugs - hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der auf den Rechtsgrund "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" beschränkte Widerspruch des Beklagten gegen die Forderungsanmeldung der Klägerin in Höhe von 76.965,74 EUR im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten unbegründet ist. Die Parteien haben zunächst um das Rechtsschutzbedürfnis der von der Klägerin erhobenen Klage vor dem Hintergrund der Regelung des § 184 Abs. 2 InsO gestritten. Nunmehr stellt der Beklagte auch in Abrede, den Straftatbestand des § 266 a StGB verwirklicht und der Klägerin einen Schaden zugefügt zu haben.