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Brandenburgisches OLG Urteil vom 11.11.2008 - 11 U 70/08

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Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 30.04.2008; Aktenzeichen 2 O 450/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.11.2009; Aktenzeichen VII ZR 233/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 30.4.2008 verkündete Urteil des LG Neuruppin - Az.: 2 O 450/03 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 160.263,08 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübertragung des 1/40 Miteigentumsanteils der Kläger an dem Grundstück ... siedlung 10 in H ..., verbunden mit dem Sondereigentum an der Einheit 10 des Aufteilungsplanes.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger 6.166,28 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen nach § 46 Abgabenordnung formgerechte Abtretung der von den Klägern ggü. dem Finanzamt ... nach § 16 Grunderwerbsteuergesetz fristgerecht geltend gemachten Rückforderungsansprüche über die Erhebung von Grunderwerbsteuern des Finanzamts ... vom 29.12.1998 über das Grundstück der Kläger ... siedlung 10 in H.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern auch die weiteren Schäden aus der Nichterfüllung des Wohnungseigentumskaufvertrages vom 28.9.1998 zu ersetzen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Kläger 20 % und die Beklagte 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenseite jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird ...

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