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Brandenburgisches OLG Urteil vom 11.09.2019 - 4 U 42/19

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Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Februar 2019 zum Aktenzeichen 4 O 245/18 wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 26.079,23 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren die Rückzahlung von in den Jahren 2006 bis 2012 bzw. 2009 bis 2014 an den beklagten Trägerverein gezahlten Kita-Elternbeiträgen für die Betreuung ihrer beiden Töchter. Sie halten die entsprechende Elternbeitragssatzung der Stadt N..., auf deren Tabellen die jeweiligen Betreuungsverträge verweisen, für nichtig.

In diesen Verträgen heißt es jeweils unter 3. e):

"Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich aus den Tabellen der Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge der Stadt N...."

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, den Zahlungen der Kläger ermangele es nicht an einer Rechtsgrundlage. Die Entgeltvereinbarung in den Betreuungsverträgen sei ungeachtet der Frage wirksam, ob die in Bezug genommene Satzung der Stadt N... tatsächlich nichtig sei. Auch das aber sei offen; der Verweis der Satzung auf das Kommunal-Abgabengesetz genüge allein nicht, um dies anzunehmen. Zudem sei der Rückforderungsanspruch verjährt. Maßgeblich für den Fristbeginn sei nicht die Kenntnis oder grob fahrlässige Unke...

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