Normenkette
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266a
Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 30.07.2009; Aktenzeichen 6 O 57/09) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.7.2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Cottbus, Az. 6 O 57/09, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der - jedenfalls nach seinem Wortlaut - auf den Rechtsgrund "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" beschränkte Widerspruch des Beklagten gegen die Forderungsanmeldung der Klägerin i.H.v. 76.965,74 EUR im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten unbegründet ist. Die Parteien streiten in erster Linie um das Rechtsschutzbedürfnis der von der Klägerin erhobenen Klage vor dem Hintergrund der Regelung des § 184 Abs. 2 InsO. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit dem am 30.7.2009 verkündeten Urteil hat das LG die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe nicht. Die angemeldete Forderung der Klägerin sei in der begehrten Höhe und auch mit dem Schuldgrund "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" vom Verwalter zur Tabelle festgestellt worden. Sowohl in dem den Anspruch titulierenden Urteil des LG Cottbus als auch in dem bestätigenden Berufungsurteil des OLG Brandenburg s...