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Brandenburgisches OLG Urteil vom 10.10.2007 - 4 U 20/07

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Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 11.12.2006; Aktenzeichen 12 O 125/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.11.2008; Aktenzeichen III ZR 279/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Frankfurt/O. vom 11.12.2006 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aufgrund einer von diesem unter dem 17.12.2000 unterzeichneten "Haftungserklärung" auf Rückzahlung eines der D. GmbH gewährten Investitionszuschusses in Anspruch.

Mit Zuwendungsbescheid vom 1.12.2000 gewährte die Klägerin der D. GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte war, eine zweckgebundene Zuwendung i.H.v. 2.372.200 DM. Grundlage dieser Zuwendung war u.a. das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und die auf dieser Grundlage ergangene Richtlinie des Landes Brandenburg zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA-G) vom 23.6.1999.

Die Höhe der danach bewilligten Zuschüsse beruhte auf einem von dem zuständigen Planungsausschuss (bestehend aus Vertretern der Bundesregierung und der Landesregierungen) im Jahr 1999 aufgestellten Rahmenplan für den Zeitraum von Januar 2000 bis 31.12.2003. Wegen der zu diesem Rahmenplan gehörenden Fördergebietskarte hatte die Europäische Kommission der Bundes...

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