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Brandenburgisches OLG Urteil vom 08.12.2009 - 10 UF 17/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Lebt ein volljähriges Kind seit Aufnahme des Studiums durchgängig bei einem Elternteil, ist an sich von einem Bedarf in Höhe des Tabellenbetrages der 4. Altersstufe, der sich aus dem zusammengerechneten bereinigten Einkommen beider Elternteile ergibt, auszugehen.

2. Würden durch die Entfernung zwischen dem Wohnort und dem Studienort Fahrtkosten in einer Höhe entstehen, die zu einem höheren Unterhaltsbedarf führen würden als bei Begründung des Wohnsitzes am Studienort, muss sich das volljährige Kind darauf verweisen lassen, am Studienort zu wohnen.

 

Normenkette

BGB § 1603 Abs. 2 S. 2, § 1606 Abs. 3 Sätze 1-2, §§ 1609, 1612b Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Fürstenwalde (Urteil vom 12.01.2005; Aktenzeichen 9 F 44/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.1.2005 verkündete Urteil des AG Fürstenwalde teilweise abgeändert.

Der vor dem AG Gera geschlossene Vergleich vom 11.8.2000 (1 F 488/00) wird auf Klage und Widerklage für die Zeit ab Dezember 2003 dahin abgeändert, dass der Beklagte der Klägerin folgenden monatlichen Unterhalt, den zukünftigen jeweils bis zum 5. eines jeden Monats, zu leisten hat,

  • 173,25 EUR für Dezember 2003,
  • je 248 EUR für die Monate Januar und Februar 2004,
  • je 264 EUR für die Monate März bis Dezember 2004,
  • je 198 EUR für die Monate Januar bis Juni 2005,
  • je 206 EUR für die Monate Juli und August 2005,
  • je 130,53 EUR ab September 2005.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten haben die Klägerin 65 % und der Beklagte 35 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 78 % und dem Beklagten zu 22 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Abänderung titulierten Kindesunterhalts ab Oktober 2002.

Die am ... 10.1981 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten. Sie wohnt bei ihrer Mutter. Im Haushalt der Mutter leben zwei weitere Kinder, die am ... 3.1986 geborene Tochter S. und der am ... 2.1989 geborene Sohn A.

Die Klägerin schloss im Juli 2000 eine Ausbildung als staatlich geprüfte Sozialassistentin ab. Von August 2000 bis Juli 2001 absolvierte sie eine weitere Schulausbildung und erlangte die Fachhochschulreife. Ab 3.9.2001 war die Klägerin arbeitslos gemeldet. In der Zeit von November 2001 bis Oktober 2002 absolvierte sie ein Praktikum bei einem örtlichen Fernsehsender. Seit September 2002 studiert die Klägerin Sozialwesen in E. In der Zeit vom 3.5. bis 15.10.2004 absolvierte sie ein weiteres Praktikum.

Der Beklagte ist Lehrer. Er ist mit Frau S. J. verheiratet, die jedenfalls seit dem Jahr 2002 ohne eigenes Einkommen ist. Aus der Ehe ist die Tochter T., geboren am ... 7.1988, hervorgegangen.

Durch Urteil des AG Fürstenwalde vom 23.3.1999 (14 C 13/97) wurde der Beklagte verurteilt, der Klägerin statt bis dahin durch Jugendamtsurkunde titulierter 110 DM ab 1/99 je 552 DM (= 282,23 EUR) Kindesunterhalt zu zahlen. Durch einen vor dem AG Gera am 11.8.2000 geschlossenen Vergleich (1 F 488/00) wurde das Urteil vom 23.3.1999 abgeändert und der Beklagte verpflichtet, ab Juli 2000 monatlichen Unterhalt von 414 DM (= 211,67) an die Klägerin zu zahlen. Grundlage des Vergleichs waren Nettoeinkünfte des Beklagten von 3.100 DM und der Mutter der Klägerin von 2.800 DM. Auf die am 16.4.2002 eingereichte Abänderungsstufenklage des Beklagten, der völligen Fortfall der Unterhaltspflicht ab 29.4.2002 begehrte, änderte das AG Gera durch Urteil vom 1.11.2002 (1 F 346/02) den Vergleich vom 11.8.2000 dahin ab, dass der Beklagte der Klägerin für die Zeit von 4 bis 9/02 keinen Unterhalt zu zahlen habe. Im Übrigen wies das AG Gera die Klage ab. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein, die sie jedoch, nachdem das OLG Jena ihr Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen hatte, zurücknahm.

Durch das angefochtene Urteil hat das AG den Beklagten verurteilt, an die Klägerin rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1.10.2002 bis einschließlich 30.11.2003 i.H.v. 2.109,96 EUR sowie in Abänderung des Vergleichs des AG Gera vom 11.8.2000 ab 1.1.2004 einen monatlich im Voraus zu zahlenden Kindesunterhalt i.H.v. 368,45 EUR (anstelle von 211,67 EUR) jeweils zum 1. eines jeden Monats zu zahlen. Die darüber hinausgehende Klage wie auch die Widerklage des Beklagten hat das AG abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf jenes Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er trägt vor:

Das AG habe sein bereinigtes Einkommen unzutreffend ermittelt. Einerseits habe es die von ihm erhaltene Steuererstattung voll berücksichtigt, andererseits aber beru...

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