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Brandenburgisches OLG Urteil vom 07.09.2011 - 13 UF 7/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehescheidung: Voraussetzungen der Anwendung der Härteklausel

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 1565 Abs. 1, § 1566 Abs. 2, § 1568; EGV 2201/2003 Art. 3 Abs. 1a; BGBEG Art. 14 Abs. 1 Nr. 2, Art. 17 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Nauen (Urteil vom 07.01.2009; Aktenzeichen 24 F 147/07)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 7.1.2009 verkündete Urteil des AG Nauen - Familiengericht - Az.: 24 F 147/07, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 

Gründe

I. Die im Jahr 1974 in S. (Polen) geborene Antragsgegnerin und der im Jahr 1972 in B. geborene Antragsteller haben am 30.7.1994 in S. die Ehe geschlossen, aus der der gemeinsame Sohn D. hervorgegangen ist. Die an fortschreitender Multipler Sklerose erkrankte Antragsgegnerin hat im November 2005 die eheliche Wohnung verlassen und sich zeitweilig, bis zu ihrer Rückkehr nach B. in einer eigenen Wohnung im Haushalt ihrer Eltern in Polen aufgehalten. Mit seinem der Antragsgegnerin am 1.8.2007 zugestellten Antrag hat der Antragsteller die Ehescheidung begehrt; die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten. Auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Das AG hat die Ehe geschieden, ohne die Antragsgegnerin persönlich gehört zu haben. In der Begründung hat es zum einen auf die Angaben des Antragstellers in seiner persönlichen Anhörung, in der er als Trennungszeitpunkt den 12.11.2005 genannt hat, wie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Antragsgegnerin, wonach die Trennung jedenfalls im Jahr 2006 erfolgt sei, abgestellt. Danach lebten die Parteien mehr als drei Jahre getrennt. Die schwere Erkrankung der Antragsgegnerin begründe ebenso wenig wie das Fehlen einer Regelung zum nachehelichen Unterhalt eine Härte i.S.d. § 1568 BGB. Nacheheliche Unterhaltsansprüche könnten im gesonderten Verfahren verfolgt werden; allein die Erkrankung begründe eine besondere Härte nicht. Weitere schwerwiegende Auswirkungen der Scheidung seien nicht dargelegt.

Dagegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin, mit der sie ihr ursprüngliches Ziel, Zurückweisung des Scheidungsantrages weiter verfolgt. Zunächst rügt sie, dass das AG die Scheidung ausgesprochen habe, ohne sie zuvor gem. § 613 ZPO persönlich zu deren Voraussetzungen angehört zu haben. Zudem bestreitet sie den Trennungszeitpunkt, den sie mit allenfalls Ende 2006 benennt und rügt eine unzureichende Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der Härteklausel gem. § 1568 BGB. Infolge ihrer schweren Erkrankung sei sie in ihrem Aktionsradius erheblich eingeschränkt, so dass sie nicht auf die gesonderte Verfolgung von nachehelichem Unterhalt hätte verwiesen werden dürfen. Auch leide sie an Depressionen. Nachdem sich ihr gesundheitlicher Zustand durch liebevolle Betreuung von Seiten ihrer Eltern seit ihrer Rückkehr nach Polen deutlich verbessert gehabt hätte, habe sie durch die Zustellung des Scheidungsantrages einen gesundheitlichen Rückschlag erlitten. Die Scheidung stelle sich für sie als äußerst bedrohlich dar, weil sie von den Menschen, auf die sie gebaut habe, völlig im Stich gelassen werde. Dies habe sich erheblich nachteilig auf ihr Wesen ausgewirkt. Zum Beweis beruft sie sich auf die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens.

Sie beantragt, das am 7.1.2009 verkündete Urteil des AG Nauen - Familiengericht - abzuändern und den Scheidungsantrag des Antragstellers zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt, die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Vernehmungsfähigkeit der Antragsgegnerin die Antragsgegnerin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Begutachtung wird auf das Gutachten des Sachverständigen S. vom 22.10.2010, Bl 213 ff, wegen des Ergebnisses der Anhörung der Antragsgegnerin wird auf den Inhalt der Niederschrift vom 15.3.2011, Bl. 234, Bezug genommen.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und der Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

II.1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, EheVO II. Danach sind für Entscheidungen über die Ehescheidung die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Beide Parteien haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

2. Die Anwendbarkeit des materiellen deutschen Rechts folgt aus Art. 17Abs. 1 i.V.m. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Nach deren Regelung ist für die Bestimmung des anzuwendenden nationalen Rechts unabhängig von der Nationalität der Parteien und dem Ort der Eheschließung wiederum der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich. Diesen haben beide Parteien in...

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