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Brandenburgisches OLG Urteil vom 07.02.2017 - 6 U 169/14

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 29.10.2014; Aktenzeichen 2 O 371/17)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.10.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Potsdam - 2 O 371/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Miete bzw. Nutzungsentschädigung sowie auf Zahlung abgerechneter Betriebskosten aus dem jedenfalls im Verlauf des Rechtsstreits beendeten Mietverhältnis über die als Standort des...gerichts...genutzten Räume in der Z.straße 136 in...

Durch schriftlichen Vertrag vom 07.01.2009 mietete das beklagte Land, vertreten durch den B. (im Folgenden: B.), von der Grundstücksgesellschaft G. GbR (im Folgenden: Grundstücks-GbR) die im 1. und 2. Obergeschoss des Gebäudes Z.straße 136 gelegenen Räume mit einer Fläche von 1.676,51 m2 zur Nutzung als Gerichtsstandort. Der Vertrag sah eine Mietzeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2014 vor. Die monatliche Miete betrug seit Oktober 2010 brutto 16.914,75 EUR, zuzüglich Verwalterkostenpauschale von 507,44 EUR sowie Betriebskostenvorauszahlung von 5.281,01 EUR waren insgesamt monatlich 22.703,20 EUR zu zahlen.

Die Klägerin erwarb das Grundstück von der Grundstücks-GbR, sie wurde aufgrund Auflassung vom 18.12.2009 am 06.05.2011 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.

Bei dem Mietobjekt handelt ...

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