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Brandenburgisches OLG Urteil vom 05.06.1998 - 4 U 30/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Zum Grundbuchberichtungsanspruch nach einer vermeintlichen Grundstücksübertragung in der DDR.

 

Normenkette

BGB § 894

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Teilurteil vom 15.01.1997; Aktenzeichen 11 O 779/95)

LG Potsdam (Aktenzeichen 11 O 779/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Januar 1997 verkündete Teilurteil des Landgerichts Frankfurt/Oder – Az.: 11 O 779/95 – aufgehoben. Die Sache wird – auch zur Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht Frankfurt/Oder zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist als Erbeserbe Mitglied der Erbengemeinschaft nach dem am 17. Juni 1937 verstorbenen Müllermeisters A. Sch (im folgenden: Sch sen.). Er begehrt zugunsten der Erbengemeinschaft die Berichtigung des Grundbuchs von Frankfurt/Oder Flur Flurstück (Grundbuchblatt …) mit dem Ziel, daß die Mitglieder der Erbengemeinschaft als Eigentümer des Grundstücks eingetragen werden.

Seit dem 09. Dezember 1934 war Sch sen. als Eigentümer des Grundstücks eingetragen. Nach dem Tode von Sch sen. wurde er zu je Anteil von seinen drei Söhnen P., K. und A. Sch (letzterer im folgenden: Sch jun.) sowie von seiner Ehefrau E. beerbt (Erbschein des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 16. September 1946 Bl. 10 d.A.). Erben der am 17. Januar 1946 verstorbenen Emilie Sch wurden ihre drei vorgenannten Söhne zu je 1/3 (Erbschein des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 27. Mai 1946 Bl. 11 d.A.).

Sch jun. verstarb und wurde durch seine Ehefrau M. Sch. beerbt. K. Sch. wurde von seiner Ehefrau K. E. Sch … sowie von seinen Kindern (dem Kläger, seinem Bruder J. V. W. I. und seine Schwester E. D. I. M.) sowie den Enkeln B. Ch. H., S. H. M. und H. V. N. (nach dem Stamm des vorverstorbenen E. V. S. Sch …) beerbt (Erb...

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