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Brandenburgisches OLG Urteil vom 05.04.2022 - 3 U 144/20

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Aktenzeichen 51 O 38/19)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30.10.2020 - 51 O 38/19 - wird wegen eines Betrages von 52.662,94 EUR als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte nur Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.03.2020 zu zahlen hat.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen, die sie aufgrund der Anmietung einer Ladenfläche in einem Einkaufszentrum in den Jahren 2014 bis 2016 an die Beklagte geleistet hat.

Unter dem 01.10.2009/23.12.2009 schlossen die Klägerin (deren Firma sich durch Handelsregistereintragung vom 10.03.2011 änderte) und die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Mietvertrag über eine Ladenfläche mit einer Größe von ca. 2.318 qm innerhalb des Einkaufszentrums (X) (Anlage K 1, Bl. 1 ff. Anlagenband). Die Klägerin betreibt in diesen Flächen ein Bekleidungsgeschäft. Vertragsbestandteil wurden die Allgemeinen Mietbedingungen in der Fassung vom 10.10.2008 (AMB 2008, Bl. 38 ff. Anlagenband).

§ 5 der AMB 2008 lautet, soweit fallbezogen von Bedeutung, auszugsweise:

"Betriebs- und Nebenkosten sowie Heizkosten

(1) Die nachweislich entstandenen Betriebs- und sonstigen Nebenkosten des Objekts und aller seiner gemeinschaftlich genutzten Anlagen und Einrichtungen (einschließlich der...

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