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Brandenburgisches OLG Urteil vom 03.06.2008 - 2 U 8/07

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Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 14.12.2006; Aktenzeichen 5 O 41/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.12.2006 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az.: 5 O 41/06, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung und der Nebenintervention hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt mit der Klage Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung des Ersatzes künftiger Schäden wegen Verletzung winterdienstlicher Verkehrssicherungspflichten und eines daraus resultierenden Unfalls als Fußgängerin auf der Straße Am M... in F..., OT B....

Die Klägerin ist Zeitungszustellerin; zu ihrem Zustellbezirk gehört auch die Straße Am M... in F..., OT B.... Bei dieser ca. 320 m langen und etwa 3,50 m breiten Straße handelt es sich um eine Anliegerstraße in einem reinen Wohngebiet bestehend aus Einfamilienhäusern. Ein Fußgängerweg ist auf dieser Straße nicht vorhanden. Zur Verdeutlichung der örtlichen Situation wird auf die Fotos Bl. 106 - 110 und Bl. 381 - 389 sowie die Lageskizze Bl. 380 d. A. Bezug genommen. Die beklagte Gemeinde hat die Durchführung des Straßenwinterdienstes (Räumen und Streuen) mit Vertrag vom 15.11.1995, erweitert auf den OT B... mit Ergänzung vom 17.11.2004, auf die Streithelferin übertragen. Die Straße Am M... wurde mit dem Zusatz "mittig" in den Räum- und Streuplan aufgenommen.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe am 14.03.2005 gegen 4.30 Uhr in F..., OT B..., die Zeitung ausgetragen. Dazu sei sie mit ihrem PKW von Haus zu Haus gefahren. Sie habe ihren PKW mittig auf der Straße Am M... in Richtung Dorfstraße geführt. In Höhe der bebauten Grundstücke Am M... 3 (Familie P...) und 6 (Familie J...) habe sie ihr Fahrzeug angehalten und zwei Zeitungen vom Beifahrersitz genommen. Sie sei auf der Fahrerseite ausgestiegen und hinter dem Fahrzeug entlang erst zur Familie P... gegangen und habe dort eine Zeitung eingeworfen. Anschließend habe sie sich zur anderen Straßenseite begeben, um zum Briefkasten der Familie J... zu gelangen. Nachdem sie zunächst vorgetragen hat, unmittelbar vor dem Briefkasten der Familie J... gestürzt zu sein, hat sie in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 02.11.2006 vorgetragen, nicht vor dem im Hauseingangsbereich befindlichen Briefkasten, sondern ca. 80 cm vor der Grundstücksgrenze gestürzt zu sein. Ursache für ihren Sturz sei eine Glatteisstelle gewesen. Die Beklagte sei insoweit ihrer Verpflichtung, auf allen öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage den Schnee zu beräumen und bei Glätte zu streuen, nicht nachgekommen. Sie habe es versäumt, am Vortag der Räum- und Streupflicht nachzukommen. Bereits seit ca. einer Woche vor dem Sturz hätten sich in der Straße Am M...Spurrinnen und Eisflächen befunden. Die Streithelferin habe ihren Winterdienst nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Die Verkehrsbedeutung der Straße Am M...sei schon deshalb gegeben, weil die Beklagte diese Straße in den Winterdienstplan mit aufgenommen habe. Die Gefährlichkeit der Stelle resultiere aus ihrem Bitumenbelag. Hinsichtlich der Witterungsverhältnisse habe in der Woche vom 08. bis 15.03.2005 im territorialen Gebiet der Messung des Herrn M... Sch... in S..., OT G... (10 km Luftlinie vom Unfallort entfernt) eine geschlossene Schneedecke gelegen. Zu diesem Einzugsgebiet gehöre auch der OT B.... In der Zeit vom 01. bis 14.03.2005 habe die Temperatur stets +/- 0° C betragen. Am 13.03.2005 früh bis mittags habe noch Schneeglätte geherrscht.

Die Klägerin hat weiter behauptet, als Folge des Sturzes eine Weber C-Fraktur erlitten zu haben. Im Hinblick auf den erlittenen Personenschaden sei ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000,- EUR angemessen. Darüber hinaus seien ihr Fahrt- und Betreuungskosten für ihre minderjährigen Kinder in Höhe von 352,88 EUR, Verdienstausfall in Höhe von 11.530,43 EUR, ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 6.366,75 EUR und der nicht anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr für ihren Prozessbevollmächtigten in Höhe von 487,08 EUR zu ersetzen.

Die Klägerin hat in I. Instanz beantragt,

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und 20.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, zu zahlen und diesen Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2005 zu verzinsen,

  • 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie 352,88 EUR Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  • 3.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 11.530,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz...

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