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Brandenburgisches OLG Urteil vom 02.03.2010 - 2 U 6/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an Streu- und Räumpflicht der Gemeinden gem. § 49a Abs. 3 BbgStrG

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 18.01.2008; Aktenzeichen 17 O 279/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Frankfurt/O. vom 18.1.2008 - 17 O 279/07, abgeändert und wie folgt gefasst:

a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes für den Zeitraum 14.2.2006 bis 30.9.2006 unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Klägerin i.H.v. 4/10.

b) Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz von 6/10 der materiellen Schäden, die ihr aus ihrem Sturz am 14.2.2006 gegen 9.50 Uhr auf dem Gehweg am Parkplatz ...-M.-Straße/Ecke ...-B.-Straße in F. entstanden sind.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Klägerin von 4/10 jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 14.2.2006 in F., S. platz (Ecke ...-M.-Straße/...-B.-Straße) zu bezahlen, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Hinsichtlich der Höhe der mit den Klageanträgen zu 1. und 2. geltend gemachten Ansprüche werden das Urteil des LG Frankfurt/O. vom 18.1.2008 - 17 O 279/07, und das zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit an das LG Frankfurt/O. zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

4. Die Entscheidung über die Kosten einschließlich der Kosten der Berufung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der beklagten Stadt Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und die Feststellung, dass die Beklagte auch für den Ersatz aller zukünftig entstehenden Schäden aus einem Sturz auf schneeglattem Gehweg hafte.

Die Klägerin behauptet, sie sei am 14.2.2006 gegen 9.50 Uhr aufgrund von Schneeglätte auf dem öffentlichen Fußweg am gebührenpflichtigen Parkplatz ...-M.-Straße/Ecke ...-B.-Straße gestürzt. Der Fußweg sei weder von Schnee beräumt noch abgestreut gewesen. Aufgrund des Sturzes habe sie rechts einen verschobenen Handgelenksbruch erlitten. Sie verlangt ein Schmerzensgeld sowie den Ersatz von Heilungskosten, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum 14.2.2006 bis 30.9.2006 zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welches jedoch mindestens 2.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit betragen sollte,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 5.642,23 EUR Schadensersatz nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 14.2.2006 in F., S. platz (Ecke ...-M.-Straße/...-B.-Straße) zu bezahlen, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat den Vortrag der Klägerin in vollem Umfang mit Nichtwissen bestritten und die Ansicht vertreten, dass jedenfalls das Mitverschulden der Klägerin an dem behaupteten Sturz ein mögliches Verschulden der Beklagten zurücktreten lasse.

Das LG hat die Klägerin persönlich zum Unfallhergang angehört und den Zeugen S. vernommen und anschließend die Klage abgewiesen. Es könne bereits nicht festgestellt werden, dass der Beklagten im streitgegenständlichen Bereich eine Streupflicht oblag, weil der Gehweg nach der ortskundigen Beurteilung des Gerichts nicht hinreichend bedeutend sei für den Fußgängerverkehr. Dies könne jedoch offen bleiben, weil das eigene Verschulden der Klägerin an dem Unfall eine etwaige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte vollständig überwiege. Sie habe selbst erkannt, dass der Weg glatt sei, sich jedoch nicht über die anderen beiden Gehwegmöglichkeiten orientiert. Außerdem habe sie sich nach eigenem Vortrag zunächst wegen der Glätte an ihrem Ehemann festgehalten und sei erst zu Fall gekommen, als sie diesen bis dahin sicheren Halt ohne Grund aufgegeben hatte.

Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin eine unrichtige Tatsachenfeststellung und fehlerhafte Rechtsanwendung. Entgegen der Feststellung des LG habe sie bereits beim Aussteigen aus ihrem Fahrzeug bemerkt, dass der alternative Gehweg entlang deR.-M.-Straße nicht beräumt und gestreut gewesen sei. Die Klägerin habe die Stütze durch ihren Ehemann nicht ohne Grund aufgegeben, sondern ihr Ehemann habe sie wegen der entgegenkommenden Fußgänger losgelassen. Es sei nicht m...

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