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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 29.09.2010 - 9 WF 237/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vaterschaftsfeststellung: Durchführung eines Zwischenverfahrens bei verweigerter Zustimmung zur Einholung eines Abstammungsgutachtens

 

Leitsatz (amtlich)

In den Abstammungsverfahren des FamFG (§§ 169 ff. FamFG) ist über die Berechtigung der für die Weigerung vorgebrachten Gründe weiterhin in einem Zwischenverfahren gem. § 178 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 387 ZPO zu entscheiden.

 

Normenkette

FamFG §§ 169, 178 Abs. 2; ZPO § 387 Abs. 1, § 390

 

Verfahrensgang

AG Bad Liebenwerda (Beschluss vom 28.07.2010; Aktenzeichen 21 F 336/09)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 19.8.2010 wird der Beschluss des AG Bad Liebenwerda vom 28.7.2010 aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Vaterschaft des Antragsgegners zu dem Kind ..., das als eheliches Kind des Antragsgegners gilt. Der Antragsgegner hat zunächst seiner Einbeziehung in die gerichtlich angeordnete Einholung eines Abstammungsgutachtens zugestimmt. Nachfolgend hat er seine Zustimmung widerrufen, da das AG der von ihm begehrten Einbeziehung eines weiteren - durch die Antragstellerin zunächst als biologischen Kindesvater benannten - Mannes (...) nicht nachgekommen war. Mit Beschluss vom 28.7.2010 hat das AG daraufhin dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bzw. ersatzweise Ordnungshaft wegen Verweigerung der Teilnahme an der Blutprobenentnahme auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.

2. Die gem. § 178 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 390 Abs. 3 ZPO entsprechend statthaft und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Das AG hat zu Unrecht ein Ordnungsgeld bzw. ersatzweise Ordnungshaft dem Antragsgegner auferlegt und dessen zwangsweise Vorführung vorbehalten.

Die Festsetzung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft gem. § 178 Abs. 2 FamFG i.V.m. §...

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