Verfahrensgang
AG Guben (Entscheidung vom 15.11.2007; Aktenzeichen 30 F 91/07) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Guben vom 15. November 2007 - Az. 30 F 91/07 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Dem Beklagten wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung vom 15. November 2007 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin ... aus der Rechtsanwaltskanzlei R... in A... mit der Begrenzung der ihr entstehenden Reisekosten auf den Betrag, der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwaltes angefallen wäre.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1.
Für die Verteidigung gegen die ihm am 19. November 2007 zugestellte Vaterschaftsfeststellungsklage hat der Beklagte um Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.
Mit Beschluss vom 15. November 2007 hat das Amtsgericht dem Beklagten Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass ihm Rechtsanwältin ... aus A... zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet wird. Gegen diesen ihm am 19. November 2007 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit einem am 10. Dezember 2007 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Mit der gegen die Beschränkung der Anwaltsbeiordnung gerichteten Beschwerde erstrebt der Beklagte die weitere Beiordnung der Rechtsanwältin E... aus G... als Terminsvertreter, hilfsweise die Erstattung der der mit dem angefochtenen Beschluss beigeordneten Rechtsanwältin entstehenden Reisekosten bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts.
2.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO,. 567 ff ZPO zulässig. In der...