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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 27.09.2013 - 3 UF 103/12

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Leitsatz (amtlich)

Die Umstände, die zur Anwendbarkeit des § 18 VersAusglG führen, können nicht als Abwägungskriterium in die Ermessensprüfung einbezogen werden.

 

Normenkette

VersAusglG § 18

 

Verfahrensgang

AG Rathenow (Aktenzeichen 5 F 372/09)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.320 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Auf den am 29.12.2009 zugestellten Scheidungsantrag hat das AG durch Beschluss vom 19.8.2010 die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und die von ihnen in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie - soweit es den Ehemann betrifft - in der Beamtenversorgung erworbenen Anrechte ausgeglichen, den Versorgungsausgleich, soweit es das Anrecht des Ehemannes beim weiteren Beteiligten betrifft, entsprechend § 148 ZPO bis zur Neuregelung der Berechnungsgrundlage hinsichtlich der rentenfernen Startgutschriften ausgesetzt. Unter dem 15.6.2012 hat der weitere Beteiligte mitgeteilt, dass es auch nach der Neuregelung zur Berechnung der Startgutschriften für die rentenfernen Pflichtversicherten bei der bereits erteilten Auskunft vom 7.5.2010 verbleibe. Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG alsdann ausgesprochen, dass der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei dem weiteren Beteiligten nicht stattfinde. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass der korrespondierende Kapitalwert des Anrechts 2.539,27 EUR betrage und damit den Grenzwert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.024 EUR nicht überschreite.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie macht geltend, dass das AG das ihm eingeräumte Ermessen in § 18 Abs. 2 VersAusglG fehlerhaft ausgeübt habe. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners beim weiteren Beteiligten sei geboten, ...

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