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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 27.07.2006 - 10 WF 149/06

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Leitsatz (amtlich)

1. Beruft sich der Schuldner im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO darauf, ihm seien die von ihm verlangten Handlungen zurzeit unmöglich, bedarf es substantiierten und nachprüfbaren Vorbringens.

2. Nimmt man an, der Gläubiger eines Auskunftsanspruchs verspreche sich eine Erhöhung des titulierten Unterhalts um 50 EUR monatlich, so ist eine Zwangsgeldfestsetzung gegen den Unterhaltsschuldner wegen Nichterfüllung der Auskunft i.H.v. 2.000 EUR unverhältnismäßig, wenn nicht von einer fortgesetzten Verweigerung des Schuldners, die geschuldete Handlung zu erfüllen, ausgegangen werden kann.

 

Normenkette

BGB § 1605; ZPO § 888

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 15.05.2006; Aktenzeichen 5.1 F 424/05)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Gegen den Beklagten wird zur Erzwingung der ihm in dem Anerkenntnisurteil des AG Frankfurt/O. vom 20.10.2005 (5.1 F 424/05) auferlegten Handlung ein Zwangsgeld von 500 EUR, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100 EUR ein Tag Zwangshaft, festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin zu 10 % und dem Beklagten zu 90 % auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf zwischen 1.501 EUR und 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten ist als sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO anzusehen und als solche zulässig (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 888 Rz. 15).

Die sofortige Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Zu Recht hat das AG dem Beklagten ein Zwangsgeld auferlegt. Die Höhe des Zwangsgeldes ist jedoch zu beanstanden.

1. Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem P...

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