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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 27.01.2006 - 10 WF 3/06

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Leitsatz (amtlich)

Einer Partei, die, obwohl ein Prozess absehbar war, Vermögenswerte anderweitig verwendet hat, können diese Werte als Vermögen angerechnet werden, obwohl tatsächlich nicht mehr vorhanden. Dies kommt insb. in Betracht, wenn ein Pkw nach Anhängigkeit des Rechtsstreits angeschafft wird und die Notwendigkeit der Neuanschaffung nicht ausreichend begründet wird.

 

Normenkette

ZPO § 15

 

Verfahrensgang

AG Eisenhüttenstadt (Beschluss vom 06.12.2005; Aktenzeichen 3 F 55/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO anzusehen und als solche zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das AG hat den Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen. Denn sie ist auf den Einsatz ihres Vermögens nach § 115 Abs. 2 ZPO zu verweisen.

Die Antragsgegnerin hat am 25.7.2005 einen Pkw zu einem Gesamtpreis von 16.395 EUR erworben, wobei sie für den Autokauf ein Darlehen mit einem Nettokreditbetrag von 11.395 EUR aufgenommen und Eigenmittel i.H.v. 5.000 EUR bar aufgebracht hat, wie sich aus dem vorgelegten Darlehensvertrag vom 25.7.2005 ergibt. Mit Hilfe dieser Eigenmittel wäre sie - auch unter Wahrung des sog. Schonvermögens (vgl. hierzu Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rz. 57) - in der Lage gewesen, die Kosten des Scheidungsverfahrens zu tragen. Sie muss sich so behandeln lassen, als ob dieser Betrag, jedenfalls soweit er zur Deckung der Verfahrenskosten benötigt wird, in ihrem Vermögen noch vorhanden wäre.

Einer Partei, die, obwohl ein Prozess absehbar war, Vermögenswerte anderweitig verwendet hat, können diese Werte als Vermögen angerechnet werden, obwohl tatsächlich nicht mehr vo...

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