Leitsatz (amtlich)
1. Soweit ein Zeuge für die Zeit der Heranziehung Lohn oder Gehalt weiter erhält, hat er keinen Verdienstausfall, für den nach § 22 JVEG entschädigt werden könnte. So liegt es insbesondere auch, wenn Beamte, die während der Arbeitszeit als Zeugen herangezogen werden, für die Dauer der Abwesenheit vom Dienst aus Anlass der Zeugenvernehmung ihre Dienstbezüge weiterhin erhalten.
2. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung des Landes Brandenburg (EUrlDbV) einem Beamten Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung zu genehmigen, wenn er zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten in einem ihn nicht persönlich betreffenden familiengerichtlichen Verfahren als Zeuge aussagen muss. Ist der Zeuge mit einem Beteiligten des Gerichtsverfahrens privat befreundet, hat das keine Auswirkungen auf die Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung.
3. Ein Zeuge, dessen Lohn oder Gehalt vom Arbeitgeber für die Dauer der Heranziehung weitergezahlt wird, erleidet offensichtlich keinen Nachteil i.S.v. § 20 JVEG. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG kommt aber für die Zeiträume in Betracht, die - etwa für die Anreise zum Gerichtstermin - über die regelmäßige Arbeitszeit des Zeugen hinausgehen.
Normenkette
JVEG §§ 22, 20
Verfahrensgang
AG Eisenhüttenstadt (Aktenzeichen 3 F 286/12) |
Tenor
Die für die Antragstellerin als Zeugin festzusetzende Entschädigung beträgt über die durch Verfügung der Anweisungsbeamtin.. vom 18.7.2014 gewährte Fahrtkostenerstattung von 89 EUR hinaus weitere 5,25 EUR.
Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. In dem Trennungsunterhaltsverfahren hat der Senat Termin auf den 17.6.2014, 11:30 Uhr, anberaumt und dabei u...