Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestellung des Jugendamts zum Ergänzungspfleger für Erbausschlagung; Ergänzungspflegschaft: Aufgabenkreis im Zusammenhang mit der Genehmigung der Ausschlagung einer Erbschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Anordnung von Ergänzungspflegschaft, damit ein Kind im Verfahren zur Genehmigung einer Erbschaftsausschlagung vertreten werden kann, handelt es sich um eine Endentscheidung, gegen die die Beschwerde stattfindet.
2. Der Aufgabenkreis einer angeordneten Ergänzungspflegschaft kann sich auf die Zustellung des Beschlusses, mit dem das AG über die von der sorgeberechtigten Mutter beantragte Genehmigung der Erbschaftsausschlagung entscheidet sowie die Ausübung des diesbezüglichen Beschwerderechts des Kindes beschränken, da die Bekanntgabe der familiengerichtlichen Genehmigung der Erbausschlagung an den sorgeberechtigten Elternteil nicht den Anforderungen des § 41 Abs. 3 FamFG genügt.
Normenkette
FamFG § 9 Abs. 1-2, § 41 Abs. 1, 3; BGB § 1643 Abs. 2 S. 1, § 1791b Abs. 1, §§ 1909, 1915 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 18.07.2011) |
AG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 14.06.2011) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. werden die Beschlüsse des AG Frankfurt/O. vom 14.6.2011 und 18.7.2011 teilweise abgeändert. Der Wirkungskreis der angeordneten Ergänzungspflegschaft wird auf die Entgegennahme der Zustellung des Beschlusses, mit dem das AG über die von der Beteiligten zu 1. beantragte Genehmigung zur Ausschlagung der Erbschaft seines am 14.4.1935 geborenen und am 10.5.2010 verstorbenen Großvaters, Herrn W. B., entscheidet, sowie die Ausübung des diesbezüglichen Beschwerderechts des Kindes beschränkt.
Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdew...