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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 22.08.2013 - 6 W 31/13

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Leitsatz (amtlich)

Für die Streitwertbemessung von Unterlassungsansprüchen im Urheberrecht ist an den vom Urheber aufgezeigten drohenden Lizenzschaden anzuknüpfen. Dies wird dem wirtschaftlichen Interesse des Urhebers an der wirkungsvollen Abwehr nachhaltiger Verstöße gegen sein geistiges Schutzrecht und der Verteidigung daraus resultierender Vermögenspositionen als dem für die Wertbemessung maßgeblichen Faktor gerecht.

Der Lizenzsatz ist mit dem Faktor 10 zu multiplizieren. Die Verdoppelung des Lizenzsatzes wird dem personenbezogenen Schutz des Urheberrechts nicht gerecht.

Generalpräventive Erwägungen, wonach der Streitwert bei Unterlassungsansprüchen aus Gründen der Abschreckung zu erhöhen sei, können bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt werden.

 

Normenkette

ZPO § 3

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Beschluss vom 21.02.2013; Aktenzeichen 2 O 69/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Be- schluss des LG Potsdam vom 21.2.2013 - 2 O 69/13 - wird zurückgewie- sen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Verfahren der einstweiligen Verfügung wegen Verletzung von Urheberrechten an zwei Produktfotografien auf Unterlassung in Anspruch. Der Geschäftsführer der Antragstellerin fertigt geschäftsmäßig Produktfotografien für den Internetvertrieb an. Die Antragstellerin vermarktet die Nutzungsrechte an den von ihrem Geschäftsführer gefertigten Fotografien.

Der Antragsgegner hat auf der Internetplattform eBay als Privatverkäufer eine Smartphone-

hülle zum Verkauf (Startpreis: 1 EUR; Preis 4,99 EUR) angeboten und zur Illustration seines Angebots zwei, die Vorder- und Rückseite der Tasche zeigende, vom Geschäftsführer der Antragstellerin gefert...

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