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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 21.11.2001 - 9 UF 219/01

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Verfahrensgang

AG Oranienburg (Beschluss vom 19.09.2001; Aktenzeichen 33 F 5/00)

 

Tenor

Auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners wird die Ziffer 2. des Tenors des angefochtenen Beschlusses aufgehoben.

Im übrigen wird die befristete Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Beschwerde wert beträgt 10.500 DM.

 

Tatbestand

I.

Die beteiligten Eltern streiten seit mehreren Jahren um das Umgangsrecht für ihren gemeinsamen Sohn, das am … 1990 geborene nichteheliche Kind D.

Die Antragstellerin ist die sorgeberechtigte Mutter, der Antragsgegner der Vater des betroffenen Kindes. Mit Beschluß des Amtsgerichts Wedding vom 16. Dezember 1997 – … (Bl. 259 Bd. II d. BA) wurden dem Antragsgegner die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind eingeräumt und zugleich die Einzelheiten dieses Umgangsrechtes unter Berücksichtigung der weit auseinander liegenden Wohnorte der Eltern festgelegt.

In Ausführung dieses Beschlusses wurde sodann der Umgang wahrgenommen, wobei das Kind zum Teil am Flughafen T. dem Vater übergeben wurde, teilweise dagegen die Mutter das Kind zum Vater brachte.

Nachdem es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Eltern und zu Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners gekommen war, hat die Antragstellerin im hiesigen Verfahren unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des betroffenen Sohnes eine Einschränkung der bestehenden Umgangsregelung begehrt; der Antragsgegner hat widerstreitend die teilweise Ausweitung der Umgangsregelungen begehrt.

Für eine kurze Zeit fand sodann der Umgang regelmäßig – zum Teil unter Ausweitung der bestehenden Umgangsregelung – statt. Im Februar 2000 traten erneute Probleme bei der Wahrnehmung von Umgangsterminen auf. Nachdem es an dem Besuchswochenende 18. bis 20. Feb...

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