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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 21.06.2006 - 3 W 31/06

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Beschluss vom 24.04.2006; Aktenzeichen 11 O 66/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.12.2008; Aktenzeichen XII ZB 125/06)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des LG Potsdam vom 24.4.2006 - Az.: 11 O 66/05 - aufgehoben.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 30.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die Ausführungen des LG unter Ziff. I seines Beschlusses vom 24.4.2006 Bezug genommen.

Gegen den ihm am 4.5.2006 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit am 18.5.2006 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, das Versäumnisurteil vom 2.2.2006 habe nicht durch Beschluss für wirkungslos erklärt werden können. Außerdem sei die Feststellung der Unterbrechung des Verfahrens fehlerhaft, weil er mit Schriftsatz vom 4.1.2006 (Bl. 23 GA) und wiederholt mit Schriftsatz vom 10.4.2006 das Verfahren aufgenommen habe. Das LG habe es fehlerhaft unterlassen, diese von Amts wegen zuzustellen. Im Übrigen sei es zu einer Unterbrechung hinsichtlich des Antrags auf Räumung und Herausgabe schon deshalb nicht gekommen, weil der Insolvenzverwalter die Mietsache ausdrücklich freigegeben habe.

II. Die sofortige Beschwerde ist insgesamt zulässig.

Hinsichtlich der Feststellung der Unterbrechung des Verfahrens gilt § 252 ZPO. Über ihren Wortlaut hinaus ist diese Vorschrift nach allgemeiner Ansicht auf alle Entscheidungen oder Anordnungen anwendbar, die den Stillstand des Verfahrens herbeiführen (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 252 Rz. 1;).

Im Hinblick auf die Erklärung des Versäumnisurteils für wirkungslos hält der Senat § 269 Abs...

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