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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 21.02.2019 - 6 W 51/18

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Normenkette

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 09.02.2018 - 2 O 475/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten je zu 1/2 zu tragen.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz des ihr bei einem Verkehrsunfall am ... 2012 entstandenen Schadens in Anspruch genommen. Der Beklagte zu 1) war Fahrer, die Beklagte zu 2) Haftpflichtversicherer des an dem Unfall beteiligten PKW. Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen gegenüber der Beklagten zu 2) teilweise stattgegeben und hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits unter anderem bestimmt, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu tragen hat sowie 34 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2).

Die Beklagten haben insgesamt Kosten in Höhe von 1.301,62 EUR zur Festsetzung angemeldet. Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Landgericht - Rechtspfleger - von dem Kläger von der Klägerin zu erstattende Kosten n Höhe von 650,81 EUR gegenüber der dem Beklagten zu 1) und in Höhe von 101,65 EUR gegenüber dem Beklagten zu 2) festgesetzt, wobei dieser Betrag ermittelt worden ist aus der Differenz der von dem Beklagten zu 2) an die Klägerin und von dieser an den Beklagten zu 2) zu erstattenden Kosten.

Diese Festsetzung greifen die Beklagten mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 13.03.2018 an, mit der sie die Festsetzung des in ihrem Antrag genannten Gesamtbetrages begehren. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 07.05.2018 nicht abgeholfen, sondern sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt u...

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