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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 20.01.2020 - 9 UF 168/19

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Leitsatz (amtlich)

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Erwerbs von Todes wegen ist der Anfall der Erbschaft.

2. Zur Indexierung des Anfangsvermögens gem. den "langen Reihen" des Statistischen Bundesamtes.

3. Im Falle des § 1374 Abs. 2 BGB hat der Beschenkte im Falle des Streites um eine Schenkung im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass sämtliche Voraussetzungen der § 516 ff. BGB für ein wirksames Schenkungsversprechen vorliegen.

4. Will ein Ehegatte die erbenrechtliche Stellung des anderen Ehegatten bestreiten und hatte er diese Stellung während des Zusammenlebens über Jahre hinweg nie in Zweifel gezogen, so ist sein qualifiziertes Bestreiten geboten.

5. Eine Verfügung zu Gunsten Dritter für den Todesfall erfüllt die Voraussetzung des § 1374 Abs. 2 BGB.

 

Verfahrensgang

AG Oranienburg (Aktenzeichen 33 F 33/17)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 26. Juli 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom ... teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich i.H.v. 10.420,73 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3. April 2017 zu zahlen.

Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens 2. Instanz tragen zu 44 % der Antragsgegner und zu 56 % die Antragstellerin. Die Kosten des Verfahrens 1. Instanz tragen zu 37 % der Antragsgegner und zu 63 % die Antragstellerin.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 23.916 EUR.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5. Der Antrag des Antragsgegners vom 7. Oktober 2019 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen, da der Antragsgegner keine schriftsätzliche Erklärung über seine Hilfebedürftigkeit abgegeben bzw. keine aktualisierte Erklärung zur Verfahrenskostenhilfe eingereicht hat, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115, 119 Abs. 1 ZPO.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Zugewinnausgleich zu Gunsten der Antragstellerin.

Die Beteiligten haben am 29. Juni 1990 die Ehe in der ehemaligen DDR geschlossen. Die Ehe ist auf den am 6. März 2012 zugestellten Scheidungsantrag (Bl. 18) seit dem 12. November 2013 rechtskräftig geschieden worden. Eine Option zu Gunsten der Beibehaltung des gesetzlichen Güterstandes der DDR hatten die Beteiligten nicht ausgeübt.

Wegen weiterer Vermögenswerte der Beteiligten, die zwischen diesen in der Beschwerdeinstanz unstreitig sind, wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. Bezug genommen.

Am 18. Juli 2010 ist der Antragsgegner Erbe nach der verstorbenen Frau ... (Bl. 415) geworden. Die 2.000,00 EUR umfassende Erbschaft wurde erst nach dem 6. März 2012 ausbezahlt.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich behauptet, sie habe zum 3. Oktober 1990 ein Sparguthaben von 4.000,00 DM gehabt. Dem Anfangsvermögen seien zudem privilegierte Vermögenswerte zuzurechnen. Insoweit hat sie behauptet, Frau C (die am 15. Oktober 2002 verstorbene Großmutter der Antragstellerin) habe ihr am 11. April 1995 einen Betrag von 20.000 DM geschenkt. Zudem habe sie die verstorbene Frau C beerbt, insoweit seien weitere Beträge von insgesamt 29.459,02 EUR (vgl. die Aufstellung Bl. 96 f., 327 f.) als Erbschaft angefallen. Zuletzt sei ihr von Frau ML am 15. August 2005 ein weiterer Geldbetrag i.H.v. 27.112,39 EUR geschenkt worden, der nicht in Zusammenhang mit der in 2002 erfolgten Grundstücksübertragung seitens Frau ML auf die Beteiligten im Zusammenhang stand.

Die Antragstellerin hat ferner die Auffassung vertreten, dem Antragsgegner sei zu dessen Anfangsvermögen keinen privilegierten Vermögenswert aufgrund Erbschaft hinzuzurechnen, weil auf die unstreitig erst nach dem Stichtag des Endvermögens erfolgte Auszahlung des Erbschaftsvermögens abzustellen sei.

Die Antragstellerin hat ursprünglich im Stufenwege Auskunft und daraus folgende Zahlung von Zugewinnausgleich verlangt. Mit Teilanerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts Oranienburg 24. Mai 2017 (Bl. 54) ist der Antragsgegner antragsgemäß zur Auskunft verpflichtet worden.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, an sie Zugewinnausgleich i.H.v. 27.814,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3. April 2017 zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hat sowohl das Vorhandensein eines Sparguthabens der Antragstellerin zum 3. Oktober 1990 als auch den Zufluss und das Vorhandensein einer Schenkung sowie das Bestehen einer Erbenstellung der Antragstellerin betreffend der Frau C bestritten. Ebenso hat er das Vorliegen einer Schenkung seitens der Frau ML bestritten und insoweit behauptet, die entsprechende Zahlung habe in Zusammenhang mit der erfolgten Grundstücksübertragung gestanden.

Das Amtsgericht hat erstinstanzlich über den Verkehrswert des beiden Beteiligten zu hälftigem Miteigentum zustehenden vormaligen Familienheims Beweis erhoben; wegen der Einzelheiten wird auf das zur Akte gereichte Gutachten Bl. 194 ff. Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 31. Mai...

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