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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 19.03.2002 - 9 U 28/01

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Normenkette

BGB §§ 94-95, 118 Abs. 1, §§ 571, 868, 929 ff.; EGBGB Art. 231, 5 Abs. 1, Art. 232 § 4 Abs. 1, Art. 233 § 4 Abs. 1, Art. 234 §§ 4 Abs. 1, Art. 4a Abs. 1 S. 1; SchuldRAnpG § 6 Abs. 1, § 2 S. 1, § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1; FGB/DDR § 11 S. 1, § 13 Abs. 1 S. 1; ZGB/DDR § 66 Abs. 2, § 77 Abs. 2, § 100 Abs. 3, § 296 Abs. 1, § 313 ff.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 17 O 614/00)

 

Tenor

Der Antrag des Beklagten zu 1) vom 3.1.2002 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um das Eigentum an einem noch zu DDR-Zeiten gebauten Wochenendhaus.

Die Klägerin und der Beklagte zu 1), der Bruder der Beklagten zu 2), heirateten im Jahre 1977. Im Dezember 1996 trennten sie sich, die Scheidung erfolgte mit Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg in 1998.

Am 28.4.1989 unterzeichnete die Klägerin einen Nutzungsvertrag mit dem Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (im Folgenden: VKSK), Kreisverband B. über ein in einer Wochenendsiedlung in D. gelegenes Grundstück. In diesem Vertrag waren als Nutzungsberechtigte sowohl die Klägerin als auch der Beklagte zu 1) aufgeführt.

Im Folgenden bebauten der Beklagte zu 1) und die Klägerin das Grundstück mit einem massiven Einfamilienkleinwohnhaus nebst Garage. Der Bebauung lag der Prüfbescheid Nr. 11/1989 vom 25.6.1989 sowie die unter dem 10.7.1989 erteilte Zustimmung des Rates der Gemeinde D. zugrunde (Bl. 344 f. d.A.).

Unter dem 4.2.1992 schloss die Klägerin mit dem Rechtsnachfolger der VKSK, der Wochenendsiedlung … e.V., einen neuen Pachtvertrag über das vorbezeichnete Grundstück mit einer Größe von nunmehr 682 m², der bis 2089 laufen sollte. Zu dieser Zeit bewohnten die Klägerin und der Beklagte zu 1) das Haus bereits überwiegend.

Mit Urte...

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