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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 18.06.2013 - 3 UF 43/13

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Leitsatz (amtlich)

§ 1626a BGB ist auch dann in der seit dem 19.5.2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge bereits vor dem In-Kraft-Treten der gesetzlichen Neuregelung gestellt worden ist.

 

Normenkette

BGB § 1626a

 

Verfahrensgang

AG Fürstenwalde (Beschluss vom 18.03.2013; Aktenzeichen 10 F 68/13)

 

Tenor

Der Beschluss des AG Fürstenwalde/Spree vom 18.3.2013 wird teilweise abgeändert.

Die elterliche Sorge mit Ausnahme der Vermögenssorge für die Kinder H. und L. C. wird den Eltern gemeinsam übertragen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Eltern ebenfalls je zur Hälfte auferlegt. Auch in soweit werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Eltern waren in nichtehelicher Partnerschaft miteinander verbunden. Aus der Verbindung sind die Kinder H. und L., jeweils geboren am ... 3.2011, hervorgegangen. Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt der Vater, ihm gemeinsam mit der Mutter die elterliche Sorge einzuräumen.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG die elterliche Sorge für die beiden Kinder den beteiligten Eltern gemeinschaftlich übertragen. Wegen des Sachverhalts und der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie trägt vor:

Die Voraussetzungen für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge seien nicht gegeben. Dies liege an der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers, nämlich fehlender Verantwortung in der Regelung finanzieller Angelegenheiten, sei es Zahlung von Unterhalt oder regelgerechter Führung des Insolvenzverfahrens, sowie schwankende Zuordnung von wichtigen Anliegen in seiner Lebensausgestaltung. Im September 2012 seien ihm die Kinder auf einmal wichtig geworden. Bis dahin sei dies nicht der Fall gewesen. Aus alledem leite sich die Schlussfolgerung ab, dass den Eltern als Grundlage der auszuübenden gemeinsamen Verantwortung ein Mindestmaß an Übereinstimmung fehle.

Entgegen der Auffassung des AG reiche nicht das Bemühen um die Ausübung der gemeinsamen Sorge aus. Entscheidend sei das reale Vorhandensein der gelebten Kooperationsbereitschaft zur gemeinsamen elterlichen Sorge, weil die Erziehungsziele übereinstimmten. Genau hieran mangele es den Eltern. Die Kinder könnten eine angst- und spannungsfreie Beziehung der Eltern untereinander gerade nicht erleben.

Das AG habe eine Gesamtabwägung hinsichtlich der Kindeswohlkriterien, das sind der Förderungsgrundsatz, der Kontinuitätsgrundsatz, die Bindungen des Kindes und der Kindeswille, nicht vorgenommen. Entgegen ihrer Anregung habe das AG auch keinen Verfahrensbeistand bestellt. Dabei liege eine Interessenkollision, die eine solche Bestellung gebiete, vor.

Hinsichtlich der Erziehungsungeeignetheit des Antragstellers werde auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.mit der Maßgabe, die gemeinsame elterliche Sorge mit Ausnahme der Vermögenssorge anzuordnen.

Er trägt vor:

Zu Recht sei das AG davon ausgegangen, dass die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gründe gegen die gemeinsame Sorge allein das Verhältnis der Eltern untereinander beträfen, jedoch keine konkreten Gründe darstellten, die das Kindeswohl und damit die elterliche Sorge tangierten.

Zu hinterfragen sei der Vortrag der Mutter, die gemeinsame Sorge komme nicht in Betracht, weil er, der Vater, nicht den Alltag mit den Kindern teile und beispielsweise deren Betreuung im Falle von Krankheiten nicht absichere. Dabei sei zu beachten, dass die Mutter auch den Umgang nur unregelmäßig und nur für kurze Zeit und zu ihren Bedingungen gewährt habe. Umgang während einer Erkrankung des Kindes habe sie verweigert, obwohl er die Betreuung des Kindes hätte übernehmen können und wollen. Der Tagesmutter habe sie untersagt, ihm Informationen über die Kinder zu geben.

Die Mutter könne sich auf fehlende Kooperationsbereitschaft nicht allein deshalb berufen, weil sie zur Kooperation nicht in der Lage sei. Denn sonst hätte sie es durch ihre ablehnende Haltung in der Hand, die gemeinsame Sorge zu hintertreiben.

Die Eltern müssen sich zum Wohle ihrer Kinder um Kooperationsbereitschaft bemühen. Diese sei auch tatsächlich vorhanden, wie der geschlossene Vergleich hinsichtlich des Umgangs, die Möglichkeit eines gemeinsamen Urlaubs nach der Trennung und ein gemeinsamer Cafebesuch zeigten.

Es entspreche nicht der Realität, dass die Beziehung der Eltern angst- und spannungsgeladen sei. Tatsächlich sei es vielmehr so, dass sein Bemühen um Verständigung vielfach zu einem "Monolog" ausarte, da die Mutter oft sehr einsilbig sei und Gespräche auf das "Wesentliche" beschränke.

Er habe mit der A.-Erziehungs- und Familienberatungsstelle ... Kontakt aufgenommen, damit die Kommunikation zwischen den Eltern verbessert werden könne.

Die unterbliebene Bestellung eines Verfahrensbeistand...

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