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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 18.03.2019 - 9 WF 265/18

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Normenkette

BGB § 1638 Abs. 1, §§ 1666, 1666a, 1680 Abs. 1

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgericht Eisenhüttenstadt vom 08.10.2018 (Az. 37 F 37/18) aufgehoben.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft.

L..., geboren am ... 2008, und Li..., geboren am ... 2009, sind die Kinder der Beteiligten zu 1. und des K... . Die Ehe der Kindeseltern wurde im Jahr 2012 geschieden.

Der Kindesvater ist am ... 2016 verstorben. Er hinterließ noch zwei weitere Kinder.

Mit handschriftlichem Testament vom ... 2012 hatte der Erblasser seine beiden Töchter L... und Li... als Erben zu je 1/2 eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet. Ferner bestimmte er, dass seine geschiedene Ehefrau N... den Minimalpflichtteil aus dem Nachlass erhält, und sie kein Wohnrecht an dem Haus (in M....) besitzt.

Zum Nachlass gehören zwei (verpachtete) Apotheken, Guthaben auf Privat- und Geschäfts-konten sowie Immobilien im In- und Ausland.

Mit Beschluss vom 19.03.2018 (Az. 10 VI 304/16) hat das Amtsgericht Eisenhüttenstadt den Testamentsvollstrecker wegen Untätigkeit entlassen. Die im Testament - für den Fall des Todes des Testamentsvollstreckers - weiter benannte Person lehnte die Übernahme des Amtes ab.

Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht Eisenhüttenstadt mit Beschluss vom 08.10.2018 für beide betroffene Kinder eine Ergänzungspflegschaft angeordnet und den Beteiligten zu 2. zum Ergänzungspfleger bestellt. Der Wirkungskreis umfasst die Verwaltung des ererbten Vermögens nach dem Erblasser K... . Wegen ...

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