Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Brandenburgisches OLG Beschluss vom 17.05.2006 - 10 WF 83/06

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Gerichtsgebühren, derentwegen der Streitwert vorrangig festgesetzt wird, werden mit der Einreichung der Klageschrift fällig. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Klage mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbunden wird. Anders liegt es nur, wenn klargestellt wird, dass eine Klageerhebung noch nicht beabsichtigt sei bzw. der Klageantrag nur unter der Bedingung gestellt werden soll, dass Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Erklärt das AG nach teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausdrücklich, dass die Klage nur im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe als zugestellt gelten soll, änderte dies nichts daran, dass die Gebühren nach dem vollen Wert angefallen sind.

2. Der Streitwert muss von Amts wegen stets richtig festgesetzt werden. Das Beschwerdegericht kann, wenn das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz schwebt, den Wert gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen ändern.

 

Normenkette

GKG §§ 6, 42, 63

 

Verfahrensgang

AG Strausberg (Beschluss vom 20.07.2005; Aktenzeichen 2 F 963/04)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Streitwert wird für das Hauptverfahren anderweitig auf 6.020 EUR und für das Verfahren über die einstweilige Anordnung anderweitig auf 3.010 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig. Da die Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Beschwerde damit begründen, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen der Partei eingelegt haben (vgl. OLG Brandenburg, JurBüro 1998, 421; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 32 RVG, Rz. 14). Das Beschwerderecht folgt aus § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 GKG (vgl. Hartmann, a.a.O., § 32 RVG, Rz. 22).

Die Beschwerde ist begründet. Der Streitwert ist für das Hauptsacheverfahren anderweitig auf 6.020 EUR, für das Verfahren über die einstweilige Anordnung anderweitig auf 3.010 EUR festzusetzen.

Das AG hat der Wertbemessung offensichtlich eine monatliche Unterhaltsrente von 277 EUR zugrunde gelegt. Dies ist zu Unrecht geschehen, da die Klägerin mit der Klageschrift monatlichen Trennungsunterhalt von 430 EUR begehrt hat. Allerdings ist ihr durch Beschluss des AG vom 27.1.2005 Prozesskostenhilfe nur "im Umfang von 277 EUR monatlichen Trennungsunterhalt" bewilligt worden. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Klage in vollem Umfang, also mit einem geforderten Unterhaltsbetrag von monatlich 430 EUR, rechtshängig geworden ist. Dabei kommt es, worauf die Beschwerdeführer zu Recht hinweisen, nicht darauf an, dass der am 15.2.2005 bei gleichzeitiger Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens gem. § 276 ZPO erfolgten Zustellung der Klageschrift nicht zu entnehmen ist, dass die Klage nur im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe als zugestellt gelten soll. Denn selbst wenn eine solche Einschränkung ausdrücklich erklärt worden wäre (vgl. hierzu Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf-/Schael, § 1, Rz. 324), änderte dies nichts daran, dass die Gebühren nach dem vollen Wert, also auf der Grundlage einer monatlichen Unterhaltsrente von 430 EUR, angefallen wären.

Die Gerichtsgebühren, derentwegen der Streitwert gem. § 63 GKG vorrangig festgesetzt wird, der gem. § 32 Abs. 1 GKG grundsätzlich auch für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblich ist, werden gem. § 6 Abs. 1 GKG mit der Einreichung der Klageschrift fällig. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Klage mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbunden wird. Anders liegt es nur, wenn klargestellt wird, dass eine Klageerhebung noch nicht beabsichtigt sei bzw. der Klageantrag nur unter der Bedingung gestellt werden soll, dass Prozesskostenhilfe bewilligt wird (BGH v. 22.5.1996 - XII ZR 14/95, FamRZ 1996, 1142; FamRZ 2005, 794). Die Klarstellung kann dadurch erfolgen, dass dem Schriftsatz, mit dem Prozesskostenhilfe beantragt wird, eine als Entwurf bezeichnete Klageschrift beigefügt ist, die möglichst nicht unterzeichnet ist, oder, wenn beide Anträge in demselben Schriftsatz gestellt werden, die Erklärung, dass über das Prozesskostenhilfegesuch vorab entschieden werden soll bzw. dass die Klageschrift dem Gegner erst nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugestellt werden soll bzw. dass Bedingung oder Voraussetzung für die Klageerhebung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei (vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf-/Gutjahr, § 1, Rz. 147 m.w.N.). Vorliegend ist eine solche Klarstellung nicht erfolgt. Mit zwei gesonderten Schriftsätzen vom 14.10.2004 hat die Klägerin einerseits den Klageantrag gestellt und begründet und andererseits um Prozesskostenhilfe für die Klage nachgesucht. Eine Erklärung dahin, dass eine Klageerhebung noch nicht beabsichtigt sei, lässt sich keinem der beiden Schriftsätze entnehmen.

Nach alledem ist der Streitwert auf der Grundlage einer geforderten monatlichen Unterhaltsrente von 430 EUR zu bemessen. Im Hinblick darauf, dass zwe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    1.879
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    221
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    204
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    134
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    113
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    104
  • Geh- und Fahrrecht
    90
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    66
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    63
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    53
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    49
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    44
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    42
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    38
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    36
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    36
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    31
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    29
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung: Gegenstands-, Streit- und Verfahrenswert als Grundlagen der Wertberechnung
Mietvertrag
Bild: Michael Bamberger

Im Gerichtskostengesetz und in der ZPO wird der Gegenstandswert „Streitwert“ genannt (§ 3 Abs. 1 GKG, § 2 ZPO), im FamGKG „Verfahrenswert“ (§ 3 Abs. 1 FamGKG). Wie genau ist er festzustellen und zu berechnen?


Haufe Shop: Circular Economy in der Bau- und Immobilienwirtschaft
Circular Economy in der Bau- und Immobilienwirtschaft
Bild: Haufe Shop

Das Konzept zirkulären Wirtschaftens hat durch die Anerkennung von ESG-Zielen enorm an Bedeutung gewonnen. Das Buch betrachtet zirkuläres Bauen entlang der gesamten Wertschöpfungskette und beleuchtet zukunftsweisende Konzepte unter wirtschaftlichen, regulatorischen und rechtlichen Aspekten. 


Brandenburgisches OLG 10 WF 313/05
Brandenburgisches OLG 10 WF 313/05

  Entscheidungsstichwort (Thema) Streitwert bei Erhebung einer Stufenklage  Leitsatz (amtlich) Bei Erhebung einer Stufenklage bemisst sich der Streitwert nach dem höheren der verbundenen Ansprüche, also nach dem Zahlungsanspruch. Dies gilt auch dann, wenn ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren