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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 17.04.2018 - 12 U 197/16

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Aktenzeichen 4 O 28/16)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.07.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 28/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 170.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Zahlung eines Kostenvorschusses für Mängelbeseitigungsmaßnahmen an dem Gebäude "..." in P..., an dem Wohneigentum besteht, und von Schadensersatz aufgrund von Baumängeln, insbesondere um die Frage der Verjährung dieser Ansprüche. Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, bestehend aus 13 Wohnungseigentümern, deren Eigentumswohnungen einschließlich des Gemeinschaftseigentums die Beklagte als Bauträgerin in den Jahren 2003 bis 2005 errichtete. In den Jahren 2012 bis 2015 kam es wiederholt zu Wasserschäden am Gemeinschaftseigentum. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO. Diese sind wie folgt zu ergänzen: Der Steuerberater Dipl.-Ing. R... Sch..., handelnd für die ... GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, und der Rechtsanwalt M... H... ließen am 06.11.2003 eine "Stamm- und Verweisungsurkunde" zur "Vorbereitung eines Geschäftsbesorgungsvertrages" zum Bauvorhaben "..." in P... notariell beurkunden, auf de...

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  Leitsatz (amtlich) Wird die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und verliert damit die Anschlussberufung gem. § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, so fallen die Kosten des zweiten Rechtszuges den Parteien im Verhältnis der Werte von ...

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