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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 11.05.2009 - 11 Wx 12/09

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Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 18.12.2008; Aktenzeichen 15 T 118/08)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 18. Dezember 2008 - Az.: 15 T 118/08 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 05. Oktober 2008 - Az.: 23 XIV 93/08 - vollzogene Haft in der Zeit vom 05. Oktober 2008 bis zur Abschiebung am 27. Oktober 2008 rechtswidrig war.

Die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.

Der Betroffenen wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.

 

Gründe

I.

Die Betroffene begehrt die Feststellung, dass die in der Zeit vom 05. Oktober 2008 bis zum 27. Oktober 2008 vollzogene Abschiebungshaft rechtswidrig gewesen sei.

Wegen des Sachstandes und des Verfahrensverlaufs wird zunächst in vollem Umfang auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Ausfertigung Bl. 69 ff. d. A.).

Das Landgericht hat den Antrag der Betroffenen zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Antrag sei zulässig; die Betroffene könne nach der Beendigung der freiheitsentziehenden Maßnahme schon auf Grund der diskriminierenden Wirkungen der Haft die Feststellung begehren, die Haftanordnung sei rechtswidrig gewesen. Die sofortige Beschwerde sei indes unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Haftanordnung gegeben gewesen seien. Aus dem der Regelung des § 14 Abs. 3 AsylVfG zu Grunde liegenden Rechtsgedanken lasse sich nicht schließen, dass ein im Ausland im Geltungsbereich der Dublin-II-Verordnung gestellter Asylantrag der Haft entgegensteh...

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  Leitsatz (amtlich) Ein Freiheitsverlust durch Inhaftierung (hier: Abschiebungshaft) indiziert ein Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen, das ein von Art. 19 Abs. 4 GG umfasstes Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Rechtswidrigkeit auch dann ...

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