Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung einer Vor-GmbH & Co. KG
Leitsatz (amtlich)
Eine Kommanditgesellschaft darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn ihre Komplementärin eine Gesellschaft ist, die ihrerseits in das Handelsregister eingetragen werden muss, aber noch nicht eingetragen worden ist.
Normenkette
BGB § 707a I 2; HGB § 105 III, § 106 II Nr. 2 Buchst. b, § 161 II, § 162 I
Verfahrensgang
AG Potsdam (Aktenzeichen 65 AR 8/24 P) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Verfügung des Amtsgerichts Potsdam vom 25. März 2024 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Mit der angefochtenen Verfügung hat das Registergericht der Antragstellerin eine Frist zur Behebung eines Eintragungshindernisses gesetzt. Das Registergericht hat gemeint, die als Kommanditgesellschaft errichtete Antragstellerin könne nicht in das Handelsregister eingetragen werden, solange ihre Komplementärin, eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), nicht in das Handelsregister eingetragen sei und für diese Eintragung nicht wenigstens ein Antrag gestellt sei.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Eine Kommanditgesellschaft darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn ihre Komplementärin eine Gesellschaft ist, die ihrerseits in das Handelsregister eingetragen werden muss, aber noch nicht eingetragen worden ist.
Die materielle Rechtslage wird davon nicht berührt: Wenn die KG zu ihrer Entstehung der Eintragung nicht bedarf (§§ 161 II, 105 II HGB), besteht sie allein kraft des Gesellschaftsvertrages auch mit einer Vor-GmbH als Komplementärin. Bedarf sie der Eintragung, besteht zuvor eine GbR mit der Vor-GmbH als Gesellschafterin.
Anders als diese materielle Rechtslage ist indes das Registerrecht durch die am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderungen des Personengesellschaftsrechts in hier entscheidungserheblicher Hinsicht verändert worden. Die zuvor unbestrittene Auffassung, die KG dürfe mit der Vor-GmbH als ihrer Komplementärin eingetragen werden, und diese Eintragung sei sodann, nach Eintragung der GmbH, richtigzustellen (BGH, NJW 1985, 736), ist mit dem geänderten Recht nicht mehr vereinbar.
Eine Gesellschaft mbH in Gründung eignet sich ebenso als Komplementärin einer KG wie eine bereits mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages entstandene und rechtsfähige Gesellschaft anderer Rechtsform, die in ein Register eingetragen werden muss oder eingetragen werden kann. Aber die KG soll nach den - neuen - §§ 161 II, 162 I, 105 III, 106 II Nr. 2 Buchst. b HGB, 707a I 2 BGB erst eingetragen werden, wenn ihre Komplementärin bereits eingetragen ist (Ebenroth/Boujong-Oepen, HGB, 5. Aufl. 2024, § 162 Rdnr. 8). Die doppelte Registerpublizität, die für die Gesellschaft und für ihre Gesellschafter-Gesellschaften gelten soll, ist als eines der mit den Rechtsänderungen verfolgten Anliegen verallgemeinerungsfähig (Henssler/Strohn-Servatius, GesR, 6. Aufl. 2024, § 707a BGB Rdnr. 2). Dieses Anliegen verfolgen die §§ 161 II, 105 III HGB, die nicht die direkte, wortlautverhaftete, sondern die entsprechende Anwendung der Vorschriften anordnen, die für die offene Handelsgesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten. Das Verweisziel, § 707a I 2 BGB, ordnet die doppelte Registerpublizität der GbR und ihrer Gesellschafter-GbR an, und über diesen Wortlaut hinaus gilt diese Anforderung entsprechend für andere Gesellschaften als die GbR, so dass ihre Eintragung erforderlich ist, damit sie als Komplementärin und somit die von ihr gegründete Kommanditgesellschaft eingetragen werden kann. Eine besondere, die GmbH betreffende Norm ist allein wegen des sie betreffenden Eintragungszwanges (§ 7 I GmbHG) für entbehrlich gehalten worden (RegE, BT-Drs. 19/27635, S. 132). Der - neue - Grundsatz doppelter Registerpublizität ist dadurch auch für eine Vor-GmbH als Komplementärin nicht eingeschränkt worden. Die Vor-GmbH bedarf nicht der Eintragung, und dennoch darf die mit ihr als Komplementärin gegründete KG nicht eingetragen werden, weil deren Gesellschaftsvertrag nicht die Vor-GmbH als Komplementärin vorsieht, sondern die aus der Gründungsphase herausgetretene GmbH. Weil diese GmbH - auch als haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft - der Eintragung bedarf, vermittelt die entsprechende Anwendung des § 707a I 2 BGB dieses Publizitätserfordernis auf die einzutragende KG.
Es reicht nach § 707a I 2 BGB nicht aus, die Gesellschaft in sicherer Erwartung der Eintragung ihrer Gesellschafter-Gesellschaft eintragen zu können. Die Norm lässt die Eintragung nicht zu, sobald für die Gesellschafter-Gesellschaft ein Eintragungsantrag gestellt ist, dem keine offensichtlichen Hindernisse entgegenstehen. Erst die Eintragung der Gesellschafter-Gesellschaft eröffnet der Gesellschaft deren eigene Eintragung. Die entsprechende Anwendung führt für die Vor-GmbH zu dem Ergebnis, nicht die Eintragungspflicht der GmbH und nicht deren Eintragungsantrag als Eintragungsvoraussetzung ausreichen...