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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 08.06.2023 - 1 AR 14/23 (SA Z)

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Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 16.2.2023 über die Ablehnung der persönlichen Anhörung des Beklagten zu 3. im Wege der Rechtshilfe wird aufgehoben.

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel ist verpflichtet, dem Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim zu entsprechen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt mit der beim Amtsgericht Rüsselsheim durchgeführten Klage die Beklagten als Gesamtschuldner auf die Leistung eines Schadensersatzes in Höhe von 3.037,90 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Verkehrsunfallgeschehen am XX.XX.2019 auf der Autobahn bei ("Ort01") in Anspruch. Die dazu am 26.1.2023 durchgeführte mündliche Verhandlung hat zum Erlass eines Beweisbeschlusses über die Vernehmung von Zeugen geführt. In dem Beweisbeschluss vom 26.1.2023 ist weiter niedergelegt, dass vor der Vernehmung der Zeugen der Beklagte zu 3. im Wege der Rechtshilfe durch das für seinen Wohnsitz zuständigen Amtsgericht zum Unfallgeschehen angehört werden soll. Dazu hat das Amtsgericht Rüsselsheim die Akten an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel übersandt.

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat durch Beschluss vom 16.2.2023 die Durchführung der persönlichen Anhörung des Beklagten zu 3. im Wege der Rechtshilfe abgelehnt mit der Begründung, dass die persönliche Anhörung der Partei gemäß § 141 ZPO nur durch das Prozessgericht und nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen könne.

Daraufhin hat das Amtsgericht Rüsselsheim durch Beschluss vom 28.4.2023 die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vorgelegt.

II. Auf die Vorlage durch das Amtsgericht Rüsselsheim ist der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 16.2.2023 aufzuheben und die Verpflichtung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel zur Durchführung des Recht...

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