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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 08.04.2008 - 6 W 53/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Aufrechnung gegenüber der Staatskasse mit Kostenerstattungsanspruch gegen die bedürftige Partei

 

Leitsatz (amtlich)

Der Gegner der mit Prozesskostenhilfe prozessierenden Partei kann ggü. der Staatskasse, auf die der Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts übergegangen ist, mangels Gegenseitigkeit der Forderungen nicht mit dem eigenen Kostenerstattungsanspruch gegen die bedürftige Partei aufrechnen.

 

Normenkette

BGB §§ 387, 407; RVG § 45 Abs. 1, § 59; GKG § 66

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 20.11.2007; Aktenzeichen 12 O 169/06)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§ 66 Abs. 2 GKG), in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

Zu Recht hat das LG Frankfurt (Oder) mit dem angefochtenen Beschluss die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung vom 10.5.2007 (Kassenzeichen 3407500012947) zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Klägerin schuldet aus der genannten Kostenrechnung der Landeskasse den dort ausgewiesenen Betrag i.H.v. 728,99 EUR. Diese Forderung ist nicht untergegangen durch die Aufrechnungserklärung der Klägerin vom 29.5.2007 in Höhe einer Gegenforderung von 611,90 EUR.

Es kann dahinstehen, ob eine Aufrechnung im Verfahren der vorliegenden Art überhaupt zulässig ist. Ausschlaggebend ist hier, dass zu keinem Zeitpunkt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Aufrechnung (§§ 387, 407 BGB) vorgelegen haben. Für eine wirksame Aufrechnung ist Gegenseitigkeit erforderlich. Der Aufrechnende (hier die Klägerin) muss Gläubiger der Gegenforderung und Schuldner der Hauptforderung sein, der Aufrechnungsgegner (Landesjustizkasse) Schuldner der Gegenforderung und Gläubiger der Hauptforderung.

Daran fehlt es. Es stehen sich hier als Gläubiger und Schuldner ggü. die Klägerin und die Landesjustizkasse. Der Klägerin steht j...

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