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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 05.10.2004 - Verg W 12/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antragsbefugnis für Einleitung eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens

 

Verfahrensgang

Vergabekammer des Landes Brandenburg (Aktenzeichen VK 39/04)

 

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde vom 27.9.2004 bis zur Entscheidung hierüber zu verlängern, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Auftraggeberin schrieb für das Vorhaben "Strukturverbesserung, Sanierung und Erweiterung der H.-Klinik" im Jahre 1998 bautechnische Planungsleistungen nach HOAI aus. Sie erteilte der Antragstellerin im Jahre 1999 neben weiteren Architektur- und Planungsbüros einen Auftrag.

Im Mai des Jahres 2004 schrieb die Auftraggeberin für dasselbe Vorhaben die Vergabe eines Ingenieurvertrages Haustechnik für den 2. Bauabschnitt aus, nachdem sie dies bereits im Januar 2004 angekündigt hatte. Der 2. Bauabschnitt wird ausschließlich aus Fördermitteln des Landes Brandenburg finanziert. Der ausgeschriebene Auftrag hat einen geschätzten Auftragswert von 1.180.000 Euro.

Die Antragstellerin rügte in Gesprächen mit der Auftraggeberin am 10.3.2004 und 19.4.2004 und Schreiben vom 24.5.2004 die erneute Ausschreibung als unzulässig. Darauf reagierte die Auftraggeberin mit Schreiben vom 26.5.2004, in dem sie mitteilte, sie werde für den Bauabschnitt 2 keine weiteren Leistungen bei der Antragstellerin mehr abrufen.

Am 9.6.2004 rief die Antragstellerin die Vergabekammer an. Zwei Tage später bewarb sie sich bei der Auftraggeberin um den im Mai 2004 ausgeschriebenen Auftrag.

Am 15.6.2004 fand bei der Auftraggeberin eine Besprechung unter Beteiligung von Vertretern des Ministeriums der Finanzen, Vertretern des Architekten und des Projektsteuerers der Auftraggeberin statt. Dort teilte die Auftraggeberin mit, dass man sich entschieden habe, die ...

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