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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 05.07.2022 - 13 UF 42/22

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Leitsatz (amtlich)

Für die Entscheidung gemäß § 1628 BGB ist gemäß § 1697a BGB maßgebend, welcher Elternteil am ehesten geeignet ist, eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu treffen. Handelt es sich um eine Angelegenheit der Gesundheitssorge, so ist die Entscheidung zugunsten des Elternteils zu treffen, der im Hinblick auf die jeweilige Angelegenheit das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolgt, wobei das Gericht nicht anstelle der Eltern eine eigene Sachentscheidung zu treffen hat (vgl. BVerfG Beschl. v. 4.12.2002 - 1 BvR 1870/02, BeckRS 2003, 20004 Rn. 8).

Im Rahmen der nach § 1697a BGB vorzunehmenden Kindeswohlprüfung ist auch der Kindeswille beachtlich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind sich im Hinblick auf sein Alter und seine Entwicklung auch eine eigenständige Meinung zum Gegenstand des Sorgerechtsstreits bilden kann.

Verfahrensgang

AG Nauen (Aktenzeichen 24 F 12/22)

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 18. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Eltern gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind getrennt lebende Eheleute und die Eltern d. hier betroffenen 15jährigen A. und d. nahezu neunjährigen B. Die beiden Kinder haben ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter und nehmen im 14tägigen Rhythmus Wochenendumgang mit dem Vater wahr und verbringen auch die Hälfte der Ferienzeit bei ihm.

Die Eltern sind nicht einig über die Frage, ob die gemeinsamen Kinder gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 geimpft werden sollen oder nicht.

Die Mutter hat vorgetragen, die Kinder selbst wollten beide geimpft werden. Sie wolle mit ihrer Zustimmung zu einer Impfung...

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