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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 04.03.2009 - 6 W 192/08

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Leitsatz (amtlich)

Ergeht in einer mündlichen Verhandlung nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ein zweites Versäumnisurteil, entsteht keine 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG-VV, sondern nur eine ermäßigte 0,5-Terminsgebühr gem. Nr. 3105 RVG-VV.

 

Normenkette

RVG-VV Vorbemerkung 3 III; RVG-VV Nrn. 3104-3105

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 21.08.2008; Aktenzeichen 11 O 35/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Frankfurt/O. vom 21.8.2008 - 11 O 35/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Die Klägerin erwirkte durch ihre späteren Prozessbevollmächtigten gegen den Beklagten einen Vollstreckungsbescheid über einen Betrag i.H.v. 6.983,01 EUR. Dagegen legte der Beklagte Einspruch ein. Die Klägerin beantragte, den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten. Außerdem beantragte sie nach zweifacher Klageerweiterung, den Beklagten zu verurteilen, weitere 5.100,12 EUR an sie zu zahlen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung war der Beklagte nicht ordnungsgemäß vertreten. Es erging ein Zweites Versäumnisteilurteil und Erstes Versäumnisschlussurteil. Darin wurde der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid verworfen, außerdem wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 5.100,12 EUR zu zahlen. Nach der Kostenentscheidung trägt der Beklagte im Umfange der Verwerfung des Einspruchs die weiteren Kosten des Rechtsstreits, im Übrigen die Kosten des Rechtsstreits.

Die Klägerin beantragte, zu ihren Gunsten Kosten i.H.v. insgesamt 2.055,39 EUR festzusetzen. Das LG hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.8.2008 einen Betrag in Höhe 1.699,39 EUR für festsetzungsfähig gehalten und hiervon im Vollstreckungsbescheid bereits titulierte 75,50 EUR abgezogen und daher einen Betrag von 1.623,89 EUR festgesetzt. Es hat lediglich eine 0,5-Terminsgebühr aus einem Gegenstandswert i.H.v. 12.083,13 EUR für erstattungsfähig gehalten.

Gegen diesen Beschluss, der ihr am 15.9.2008 zugestellt worden ist, wendet sich die Klägerin mit ihrer am 23.9.2008 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend macht, es sei eine 1,2-Terminsgebühr aus einem Gegenstandswert von 6.983,01 EUR sowie eine reduzierte 0,5-Terminsgebühr aus einem Gegenstandswert von 5.100,12 EUR, jedoch nicht mehr als eine 1,2-Terminsgebühr aus einem Gegenstandswert von 12.083,13 EUR i.H.v. 619 EUR festzusetzen.

Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 23.10.2008 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und ihn dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 356 EUR und übersteigt damit den Beschwerdewert von 200 EUR.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat der Rechtspfleger nicht mehr als eine 0,5-Terminsgebühr aus dem Gesamtstreitwert festgesetzt. Eine 1,2-Terminsge-bühr aus einem Gegenstandswert von 6.983,01 EUR ist nicht entstanden.

Nach der Vorbemerkung 3 III zum RVG-VV entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin. Grundsätzlich entsteht dabei eine 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG-VV. Jedoch entsteht nach Nr. 3105 RVG-VV eine ermäßigte 0,5-Terminsgebühr, wenn der Rechtsanwalt nur einen Termin wahrnimmt, in dem eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird. Ein solcher Fall liegt hier vor. Es hat nur ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, in dem der Beklagte nicht ordnungsgemäß vertreten war. Der Klägervertreter hat nur einen Antrag auf Versäumnisurteil gestellt.

Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass der BGH entschieden hat, dass im Fall des Erlasses eines zweiten Versäumnisurteils nach einem ersten Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 1 und 3 ZPO die 1,2-Terminsgebühr der Nr. 3104 RVG-VV entstanden ist (BGH, Beschl. v. 7.6.2006 - VIII ZB 108/05, AGS 2006, 366; BGH, Beschl. v. 18.7.2006 - XI ZB 41/04, AGS 2006, 487; BGH, Beschluss, vom 26.9.2006 - XI ZB 19/06, RVGreport 2007, 31; jeweils zitiert nach Juris). Ausschlaggebend für diese Entscheidungen des BGH war der Umstand, dass in dem Fall eines zweiten Versäumnisurteils, das nach einem ersten Versäumnisurteil ergeht, nicht "nur ein" Termin i.S.v. Nr. 3105 RVG-VV stattgefunden hat, sondern zwei. Der BGH hat dabei keinen Unterschied zwischen einem ersten Versäumnisurteil gem. § 331 Abs. 1 und 3 ZPO gemacht, weil nach der amtlichen Anmerkung I Nr. 2 die Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG-VV auch dann entsteht, wenn ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergeht.

Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf den Fall übertragen werden, in dem nach einem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im Termin zur mündlichen Verhandlung ein zweites Versä...

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