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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 03.04.2009 - 5 W 2/09

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Beschluss vom 17.09.2008; Aktenzeichen 8 O 481/07)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers zu 2) gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 17. September 2008 – 8 O 481/07 – wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu 2) zu tragen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger zu 2) hat mit seiner am 27. Dezember 2007 bei dem Landgericht Potsdam eingereichten Klage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der persönlichen Haftung und Vollstreckungsunterwerfung des Klägers zu 2) wegen des dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld in Abteilung III lfd. Nr. 2 des Grundbuchs von M.… Blatt 657 gemäß der Urkunde vom 11. September 1997 des Notars … zur UR-Nr. 1504/1997 geltend gemacht und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 17. September 2008 hat das Landgericht den Antrag des Klägers zu 2) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg biete. Gegen diesen ihm am 22. September 2008 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit Eingang vom 15. Oktober 2009 sofortige Beschwerde eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers zu 2) ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 Abs. 1 ZPO an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§ 127 Abs. 2 Satz 3, § 569 Abs. 1 ZPO).

2. Die Beschwerde hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die gemäß § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Vollstreckungsgegenklage des Klägers zu 2) zu Recht verneint.

Die Vollstreckungsgegenklage des Klägers zu 2) ist bereits unzulässig, weil ihr ...

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