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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 02.09.2003 - Verg W 3/03, Verg W 5/03

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Verfahrensgang

Vergabekammer Brandenburg (Beschluss vom 14.03.2003; Aktenzeichen VK 14/03)

Vergabekammer Brandenburg (Beschluss vom 10.02.2003; Aktenzeichen VK 80/02)

 

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 10.2.2003 (VK 80/02) und vom 14.3.2003 (VK 14/03) werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschl. der Kosten der Antragsgegner und der Beigeladenen zu tragen.

Die Hinzuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter im Beschwerdeverfahren war für die Antragsgegner notwendig.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf insgesamt … Euro (betr. Antragsgegner zu 1): … Euro; betr. Antragsgegner zu 2): … Euro) festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Antragstellerin erbringt ebenso wie die Beigeladene Schienentransportleistungen für Personen. Sie begehrt die Nachprüfung von Vertragsverhandlungen zwischen der Beigeladenen und den Ländern Brandenburg und Berlin (den Antragsgegnern). Gegenstand der im Jahre 2002 aufgenommenen Verhandlungen war und ist die Erbringung von Dienstleistungen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV), nämlich von fahrplanmäßigen Regionalverkehrsangeboten zur Bedienung der Allgemeinheit in den Ländern Berlin und Brandenburg für den Zeitraum von 2002 bis 2012, sowie der hierfür von den Antragsgegnern zu erbringende finanzielle Beitrag nach dem Regionalisierungsgesetz (RegG). Die Vertragsverhandlungen mündeten in einen Vertrag, den der Antragsgegner zu 1) und die Beigeladene am 19.12.2002 unterzeichnet haben. Der Antragsgegner zu 2) hat bislang keine Unterschrift geleistet. Dieser sieht in § 3 eine Verpflichtung der Beigeladenen vor, die gem. Anlage 1 der jeweiligen Verträge bestimmten fahrplanmäßigen Regionalverkehrsangebote mit einer errechneten Verkehrsleistu...

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