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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 01.09.2009 - 12 W 27/09

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Leitsatz (amtlich)

Durch den Beitritt des anwaltlich vertretenen Haftpflichtversicherers als Streithelfer auf Seiten des verklagten Fahrzeugführers sind dessen Interessen hinreichend gewahrt. Ein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Prozessbevollmächtigten durch den Fahrzeugführer besteht daneben in der Regel nicht (im Anschluss an OLG Frankfurt VersR 2005, 1550; KG NZV 2008, 519; KG NZV 2008, 520). Der Antrag des Fahrzeugführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines eigenen Prozessbevollmächtigten ist daher als mutwillig anzusehen.

Dies gilt auch, wenn der Haftpflichtversicherer im Verhältnis ggü. dem Fahrzeugführer aufgrund der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Fahrzeugführer gem. § 152 VVG (a.F.) von seiner Leistungspflicht frei geworden ist.

Normenkette

ZPO § 114 S. 1

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 01.04.2009; Aktenzeichen 11 O 307/08)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1. gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Frankfurt/O. vom 1.4.2009 - 11 O 307/08, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Beklagte zu 1. beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Klage, mit der er von der Klägerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen wird.

Der Beklagte zu 1. befuhr am 16.12.2006 gegen 20:30 Uhr mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw Smart, Pol. Kennzeichen ..., die Bundesstraße 158 von W. in Richtung F. Der Beklagte zu 1. war entschlossen, seinem Leben aus Liebeskummer ein Ende zu setzen, indem er unangeschnallt mit hoher Geschwindigkeit einen Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug verursachen wollte. Aus diesem Grunde beschleunigte er n...

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