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BGH Urteil vom 30.09.2009 - VIII ZR 7/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbrauchereigenschaft. Abgrenzung vom Unternehmerhandeln. Rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person

 

Leitsatz (amtlich)

Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 

Normenkette

BGB § 13

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 16.12.2008; Aktenzeichen 309 S 96/08)

AG Hamburg-Wandsbek (Urteil vom 13.06.2008; Aktenzeichen 716A C 11/08)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 9, vom 16.12.2008 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG Hamburg-Wandsbek vom 13.6.2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

[1] Die Klägerin ist Rechtsanwältin in H. Die Beklagte vertreibt Lampen über das Internet. Am 7.10.2007 bestellte die Klägerin über die Internetplattform der Beklagten u.a. drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 EUR. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse an:

"Kanzlei Dr. B. ....".

[2] In ihrer Bestelleingangsbestätigung vom 7.10.2007 räumte die Beklagte der Klägerin ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ein; die Widerrufsfrist begann mit Erhalt der Bestätigung. Die Klägerin bezahlte und erhielt die bestellten Lampen. Mit E-Mail-Schreiben vom 19./21.11.2007 widerrief die Klägerin ihre Vertragserklärungen mit der Begründung, sie habe die Lampen als Verbraucherin bestellt und sei - was zwischen den Parteien außer Streit steht - nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht nach §§ 355 Abs. 1, 312d Abs. 1, 312b Abs. 1 BGB belehrt worden. Die Beklagte wies den Widerruf als verspätet zurück.

[3] Das AG hat sich - im weiteren Verfahren unangegriffen - nach Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die bestellten Lampen für die Privatwohnung der Klägerin bestimmt waren, und hat der auf Zahlung von 766 EUR sowie Feststellung des Annahmeverzugs hinsichtlich der zurückzugebenden Lampen gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom LG zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

[4] Die Revision hat Erfolg.

I.

[5] Das Berufungsgericht (LG HamburgCR 2009, 261) ist der Auffassung, der Klägerin stehe kein Widerrufsrecht nach §§ 355 Abs. 1, 312d Abs. 1, 312b Abs. 1 BGB zu, da sie bezüglich des Lampenkaufs nicht als Verbraucherin i.S.d. § 13 BGB gehandelt habe. Ob ein Verbraucherhandeln vorliege, sei nach dem objektiven Empfängerhorizont zur Zeit des Vertragsschlusses zu beurteilen. Dies gebiete der Verkehrsschutz, der nicht grundsätzlich nachrangig zu den Belangen des Verbraucherschutzes sei. Der Kunde habe es in der Hand, sich in Zweifelsfällen klar und eindeutig zu verhalten, während sich der Verkäufer im Hinblick auf Gewährleistungsausschlüsse und Belehrungspflichten auf das Auftreten seines Geschäftspartners verlassen müsse. Stelle man auf den objektiven Empfängerhorizont ab, könnten auch Abgrenzungsprobleme bei sowohl für den privaten wie auch den geschäftlichen Bereich nutzbaren Wirtschaftsgütern vermieden werden. Dies entspreche auch allgemeinen Auslegungsgrundsätzen für empfangsbedürftige Willenserklärungen, nach denen es nicht auf den inneren Willen des Erklärenden ankomme, sondern auf den durch normative Auslegung zu bestimmenden objektiven Erklärungsgehalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers. Im hier zu entscheidenden Fall habe die Beklagte das Auftreten der Klägerin beim Kaufvertragsschluss so verstehen müssen, dass sie als Rechtsanwältin für freiberufliche Zwecke gehandelt habe. Entscheidend hierfür sei, dass die Klägerin die Kanzleianschrift nicht nur als Lieferadresse, sondern auch als Rechnungsadresse angegeben habe.

II.

[6] Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit des von der Klägerin erklärten Widerrufs mit der Begründung verneint, die Klägerin habe die ihr von der Beklagten gelieferten Lampen nicht als Verbraucherin bestellt.

[7] 1. Nach § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Danach hat die Klägerin bei der Bestellung der Lampen objektiv als Verbraucherin gehandelt, denn der Zweck ihres Handelns - die Ausstattung ihrer Privatwohnung mit den bestellten Lampen - ist, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, objektiv nicht ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin, sondern ihrem privaten Lebensbereich zuzurechnen.

[8] 2. Der Wortlaut des § 13 BGB lässt allerdings nicht erkennen, ob für die Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln allein objektiv auf den von der handelnden Person verfolgten Zweck abzustellen ist (so Micklitz in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 13 Rz. 35; PWW/Prütting, BGB, 4. Aufl., § 13 Rz. 9; Jauernig/Jauernig, BGB, 13. Aufl., § 13 Rz. 3; Schmidt-Räntsch in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 13 Rz. 9), wie die Revision unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des BGH (BGHZ 162, 253 ff.BGH, Urt. v. 15.11.2007 - III ZR 295/06NJW 2008, 435) meint, oder ob es - wie das Berufungsgericht annimmt - für die Zurechnung des Handelns auf die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände ankommt (so auch Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 13 Rz. 4; AnwKomm/BGB/Ring, § 13 Rz. 30; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl., § 42 Rz. 41; vgl. auch K. Schmidt, JuS 2006, 1, 8; wohl auch Staudinger/Weick, BGB (2004), § 13 Rz. 42, 64).

[9] Der erkennende Senat hat die Frage bislang offen gelassen (BGH, Urt. v. 22.12.2004 - VIII ZR 91/04NJW 2005, 1045, unter II 2a m.w.N.). Sie bedarf auch hier keiner Entscheidung.

[10] a) Aus der vom Gesetzgeber gewählten negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes der Vorschrift des § 13 BGB wird deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist und etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind.

[11] b) Eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt daher nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Zwar trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt (BGH, Urt. v. 11.7.2007 - VIII ZR 110/06NJW 2007, 2619, Tz. 13). Unsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände des Geschäfts gehen indes nach der negativen Formulierung des Gesetzes nicht zu Lasten des Verbrauchers. Es kann daher - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht darauf ankommen, ob der Erklärende sich dem anderen Teil eindeutig als Verbraucher zu erkennen gibt. Vielmehr ist bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen. Anders ist dies nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.

[12] c) An solchen Umständen fehlt es im vorliegenden Fall. Die Angabe der Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei als Lieferanschrift für die bestellten Lampen mag schon darin eine nahe liegende Erklärung finden, dass die Klägerin an Arbeitstagen zu den üblichen Postzustellzeiten unter ihrer Privatanschrift nicht erreichbar war. Auch die Angabe der Anschrift "Kanzlei Dr. B." in Verbindung mit dem hiervon abweichenden Namen der Klägerin als Rechnungsadresse lässt keinen eindeutigen und zweifelsfreien Schluss auf eine Bestellung der Lampen zu selbständigen freiberuflichen Zwecken zu. Denn hieraus konnte die Beklagte allenfalls erkennen, dass die Klägerin in der Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt war. Damit blieb aus der verständigen Sicht der Beklagten jedenfalls offen, ob es sich bei der Klägerin um eine dort tätige Rechtsanwältin oder um eine angestellte Kanzleimitarbeiterin, etwa die Bürovorsteherin oder eine Rechtsanwaltsgehilfin, handelte.

[13] 3. Auch nach den für unternehmensbezogene Geschäfte entwickelten Regeln (dazu etwa BGH, Urt. v. 15.1.1990 - II ZR 311/88WM 1990, 600, unter II 1) kann aus der Sicht der Beklagten das Handeln der Klägerin nicht deren freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwältin zugerechnet werden. Die Beklagte hat stets die Klägerin persönlich, nicht den Inhaber und Namensgeber der Kanzlei Dr. B. als ihre Vertragspartnerin angesehen. Dass sie ungeachtet der Namensverschiedenheit die Klägerin für die Kanzleiinhaberin gehalten habe, hat die Beklagte nicht behauptet.

III.

[14] Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur Endentscheidung reif, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen sind. Der Senat entscheidet daher in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klägerin den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat (§§ 312d, 355 BGB) und somit die Klage auf Kaufpreisrückzahlung und Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begründet ist, ist die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende amtsgerichtliche Urteil zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2261998

NJW 2009, 3780

NWB 2009, 3249

EBE/BGH 2009

Stbg 2010, 86

CR 2010, 43

DNotI-Report 2009, 193

EWiR 2010, 107

MittBayNot 2010, 121

ZAP 2010, 7

ZIP 2010, 334

AnwBl 2010, 63

DAR 2010, 20

DNotZ 2010, 364

JA 2010, 748

JuS 2010, 254

MDR 2010, 71

NJ 2010, 162

VersR 2010, 680

VuR 2010, 69

WRP 2010, 103

AUR 2010, 47

ITRB 2009, 241

Info M 2010, 42

K&R 2010, 37

KP 2010, 80

MMR 2010, 92

NWB direkt 2009, 1071

NotBZ 2010, 55

RÜ 2010, 1

StX 2010, 31

ZGS 2009, 483

BRAK-Mitt. 2010, 32

FMP 2010, 101

GreifRecht 2010, 6

LL 2010, 16

NRÜ 2010, 1

ZJS 2009, 719

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