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BGH Urteil vom 30.03.2004 - VI ZR 163/03

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Leitsatz (amtlich)

Verletzt ein Schüler durch einen Feuerwerkskörper, den er während einer Unterrichtspause auf dem Schulhof in Richtung einer Gruppe von Schülern wirft, einen Mitschüler, so kann das als schulbezogen gewertet werden.

 

Normenkette

BGB § 823; SGB VII §§ 105-106

 

Verfahrensgang

OLG Koblenz (Urteil vom 30.04.2003)

LG Mainz

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des OLG Koblenz v. 30.4.2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien sind Schüler eines Gymnasiums. Sie streiten über die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin Schadensersatz wegen einer Körperverletzung zu leisten.

Am 12.1.2000 hielten sich die Parteien und weitere Schüler während einer Unterrichtspause auf dem Schulhof auf. Der damals 13-jährige Beklagte zündete einen Feuerwerkskörper und warf ihn in Richtung einer Gruppe von Schülern. Der Feuerwerkskörper detonierte in der Nähe der Klägerin. Diese begab sich unmittelbar im Anschluss daran in ärztliche Behandlung bei einem HNO-Arzt wegen Beeinträchtigung ihres Gehörs.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe einen Böller mit brennendem Zünder in Richtung der Köpfe zweier Mädchen, eine davon sie selbst, geworfen. Er habe vorsätzlich gehandelt, da er ihre Verletzung zumindest billigend in Kauf genommen habe. Der Beklagte trägt vor, er habe die Klägerin nicht verletzen, sondern eine andere Gruppe von Mädchen erschrecken wollen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten. Ein solcher bestehe wegen der Haftungsbeschränkung der §§ 105, 106 Abs. 1 SGB VII nur, wenn der Beklagte vorsätzlich gehandelt habe. Dies sei nicht der Fall.

Die Beschränkung der Haftung setze voraus, dass die Verletzungshandlung "schulbezogen" gewesen sei. Sie müsse auf der typischen Gefährdung aus dem engen schulischen Kontakt beruhen und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweisen. Schulbezogen seien Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen seien, ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Mitschülern zu imponieren, ihre Erklärung fänden. Dasselbe gelte für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin - insb. in Pausen - beruhten.

Das Werfen eines Knallkörpers in Richtung anderer Schüler während einer Unterrichtspause sei in diesem Sinne schulbezogen. Es sei durch die Übermütigkeit zu erklären, die Schüler während der Pausen auf dem Schulhof zeigten. Sie wollten dadurch imponieren, dass sie andere Schüler ärgerten und erschreckten. Das Werfen der Knallkörper sei auch kein für Schüler völlig untypisches Verhalten. Jedenfalls in der Zeit nach dem Jahreswechsel sei es nicht ungewöhnlich, dass Jugendliche Reste des Silvesterfeuerwerks "verbrauchten". Gerade die Situation in den Unterrichtspausen auf dem Schulhof reize dazu, dort die nach Silvester noch vorhandenen Knallkörper zur Explosion zu bringen.

Der Beklagte habe nicht vorsätzlich gehandelt, weil keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er eine Verletzung von Mitschülern billigend in Kauf genommen habe. Feststellbar sei lediglich, dass er den Knallkörper in Richtung einer Gruppe von Schülern geworfen habe. Dieses Verhalten sei nicht von solcher Gefährlichkeit, dass die Annahme der Billigung einer Verletzung nahe liege. Im Übrigen hätte sich der Vorsatz auch auf eine ernsthafte Verletzungsfolge erstrecken müssen.

II.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der Ausschluss der Haftung des Beklagten für die Folgen des vorliegenden Schulunfalls ergibt sich aus den §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII i. V. m. § 106 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII. Danach ist der Schüler einer allgemein bildenden Schule, der während des Schulbesuchs einen Schulunfall verursacht, indem er einen Mitschüler verletzt, zum Ersatz des Personenschadens nach dem Recht der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB) nur verpflichtet, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

1) Eine vorsätzliche Herbeiführung des hier infrage stehenden Unfalls durch den Beklagten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Dies nimmt die Revision hin. Sie wendet sich auch nicht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich ein Vorsatz, der zu einer Entsperrung des Haftungsausschlusses führen könnte, auch auf eine ernsthafte Verletzungsfolge hätte erstrecken müssen. Wie der Senat bereits entschieden hat, haftet der Schädiger dem geschädigten Mitschüler ggü. auch nach der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch nämlich nur, wenn sein Vorsatz auch den Eintritt eines ernstlichen Personenschadens umfasst hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.2.2003 - VI ZR 34/02, BGHZ 154, 11 = MDR 2003, 745 = BGHReport 2003, 532; vgl. auch BAG, Urt. v. 10.10.2002 - 8 AZR 103/02, BAGReport 2003, 107 = VersR 2003, 740 [741]).

2) Die Revision wendet sich jedoch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass hier die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss vorliegen. Sie macht geltend, die Verletzungshandlung sei nicht "schulbezogen", sondern nur "bei Gelegenheit" des Schulbesuchs verübt worden. Dem kann nach der Rechtsprechung des Senats nicht gefolgt werden. Es liegt eine schulbezogene Verletzungshandlung des Beklagten vor, die nach § 105 Abs. 1 SGB VII i. V. m. § 106 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII zu einem Ausschluss seiner Haftung führt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist, wenn ein Schüler einen anderen körperlich verletzt, für seine Befreiung von der Haftung darauf abzustellen, ob die Verletzungshandlung "schulbezogen" war, d. h. ob sie auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist oder ob sie nur "bei Gelegenheit" des Schulbesuchs erfolgt ist (vgl. BGH BGHZ 67, 279 [281 ff.]; Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 123/86, MDR 1987, 750 = VersR 1987, 781 [782]; Urt. v. 14.7.1987 - VI ZR 18/87, MDR 1988, 133 = VersR 1988, 167 f.; Urt. v. 28.4.1992 - VI ZR 284/91, MDR 1993, 28 = VersR 1992, 854 [855]). Schulbezogen im Sinne dieser Rechtsprechung sind insb. Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind, ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden; dasselbe gilt für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin - insb. in den Pausen oder auf Klassenfahrten oder nach Beendigung des Unterrichts oder während der Abwesenheit der Aufsichtspersonen - beruhen (vgl. BGH BGHZ 67, 279 [282 f.]; v. 28.2.1978 -- VI ZR 91/77, VersR 1978, 441; Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 123/86, MDR 1987, 750 = VersR 1987, 781 [782]; Urt. v. 14.7.1987 - VI ZR 18/87, MDR 1988, 133 = VersR 1988, 167 f.; vgl. auch Urt. v. 27.4.1981 - III ZR 47/80, MDR 1982, 35 = VersR 1981, 849 [850]). Mit Blick darauf, dass der Haftungsausschluss bei Schulunfällen dazu bestimmt ist, den Schulfrieden und das ungestörte Zusammenleben von Lehrern und Schülern in der Schule zu gewährleisten, erscheint es geboten, das Haftungsprivileg nicht eng auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.1979 - VI ZR 238/78, MDR 1980, 301 = VersR 1980, 164 [165]; Urt. v. 14.7.1987 - VI ZR 18/87, MDR 1988, 133 = VersR 1988, 167 f. [168]; Urt. v. 28.4.1992 - VI ZR 284/91, MDR 1993, 28 = VersR 1992, 854 [855]). Die innere schulische Verbundenheit von Schädiger und Verletztem, die in dem Unfall zum Ausdruck kommen muss, erfordert allerdings stets, dass die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt wird, was in der Regel eine engere räumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule voraussetzt (vgl. BGH, Urt. v. 28.4.1992 - VI ZR 284/91, MDR 1993, 28 = VersR 1992, 854 [855]).

Die vorstehend wiedergegebenen Entscheidungen sind zwar zu § 637 Abs. 1 RVO ergangen. Die in ihnen aufgestellten Grundsätze gelten aber in gleicher Weise nach der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch, da sich insoweit keine inhaltlichen Änderungen ergeben haben, die zu einer Neubewertung führen.

Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze beachtet und ohne Rechtsfehler auf den vorliegenden Fall angewendet. Seine Wertung, die konkrete Verletzungshandlung sei durch den Schulbetrieb geprägt und demgemäß schulbezogen gewesen, ist nicht zu beanstanden. Dafür spricht schon maßgeblich der Umstand, dass sich der Vorfall während einer Unterrichtspause auf dem Schulhof ereignete und somit eine enge räumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule bestand. Aber auch gegen die tatrichterliche Würdigung, das Verhalten des Beklagten sei durch die Übermütigkeit zu erklären, die Schüler während der Pausen auf dem Schulhof zeigten, und durch den Wunsch, seinen Mitschülern zu imponieren, ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht nach § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Entgegen der Rüge der Revision ist insoweit ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze nicht zu erkennen; die Würdigung des Berufungsgerichts entspricht vielmehr der Lebenserfahrung und den Überlegungen, die der oben dargestellten Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Grunde liegen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

BGHR 2004, 1012

FamRZ 2004, 1018

NJW-RR 2004, 882

MDR 2004, 876

NZV 2004, 343

VersR 2004, 789

GV/RP 2005, 50

RdW 2004, 439

SchuR 2004, 161

SchuR 2005, 69

FuBW 2004, 858

FuHe 2004, 764

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