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BGH Urteil vom 28.10.1993 - III ZR 175/92

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Leitsatz (amtlich)

›Die Einrede des Schiedsvertrags greift in dem besonderen Verfahren des Wechselprozesses regelmäßig auch dann nicht durch, wenn wechselrechtliche Ansprüche in die Schiedsvereinbarung an sich einbezogen sind.‹

 

Verfahrensgang

OLG Hamburg

LG Hamburg

 

Tatbestand

Der in Spanien ansässige Kläger macht gegen die Beklagte mit Sitz in Hamburg im Wechselprozeß Ansprüche aus einem Wechsel geltend.

Dem Wechsel lag ein Vertrag über die Lieferung getrockneter Früchte zugrunde. In der dazu erteilten Schlußnote heißt es eingangs:

"The following contract has been concluded in accordance with the rules and conditions of the Waren-Verein der Hamburger Börse e.V., whose arbitrators or experts shall be competent for final settlement of all und any dispute arising herefrom."

und zur Bezahlung der Ware:

"Payment: 90 days draft against documents."

Die Beklagte, die den Wechsel wegen behaupteter Warenmängel nicht einlöste, hat im Prozeß die Einrede des Schiedsvertrags erhoben und dem Klageanspruch widersprochen.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht (RIW 1992, 938) hat die Beklagte unter Vorbehalt ihrer Rechte verurteilt, an den Kläger 70.564, 02 DM nebst Zinsen und Kosten Zug um Zug gegen Aushändigung des Wechsels zu zahlen.

Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die der Kläger zurückzuweisen begehrt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat die im Wechselprozeß erhobene Klage ohne Rechtsirrtum für zulässig erachtet. Der Klage steht insbesondere die von der Beklagten erhobene Einrede des Schiedsvertrags (§ 1027 a ZPO) nicht entgegen.

1. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß die Parteien einen nach dem anzuwendenden deutschen Recht wirksamen Schiedsvertrag geschlossen haben, und zwar mit dem Inhalt, wie er in der Schlußnote wiedergegeben ist.

Bei dieser Schiedsklausel handelt es sich unstreitig um die englischsprachige Fassung einer Schiedsgerichtsvereinbarung, wie sie in den Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. vorgesehen ist (vgl. dazu R. Sieveking, Die Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V., 1979, § 30 WVB Rdn. 3). Hiernach ist zur endgültigen Entscheidung aller Streitigkeiten aus dem Geschäft der Vertragspartner unter Ausschluß des Rechtswegs die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Waren-Vereins begründet.

2. Ob und gegebenenfalls wann eine Schiedsklausel auch Ansprüche aus einem Wechsel erfaßt und die Geltendmachung der Ansprüche vor dem staatlichen Gericht im Wechselprozeß ausschließt, richtet sich nach den dazu von den Parteien getroffenen Vereinbarungen, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat.

Das Berufungsgericht hat die streitige Schiedsklausel in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung durch die Parteien dahin ausgelegt, daß zwar - einerseits - wechselrechtliche Ansprüche in die Schiedsvereinbarung einbezogen sind, daß es dem Kläger als Wechselgläubiger aber - andererseits - nicht verwehrt ist, den Weg des Wechselprozesses vor dem staatlichen Gericht zu beschreiten, um schnell zu einem Titel zu gelangen.

Das läßt entgegen der Annahme der Revision einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen, und zwar unabhängig davon, ob es sich insoweit um eine revisionsrechtlich voll überprüfbare Standardformulierung handelt, wie die Revision meint, oder ob die Nachprüfung in der Revisionsinstanz darauf beschränkt ist, ob gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen worden ist, wie die Revisionserwiderung meint (vgl. dazu BGHZ 24, 15, 19; Senatsbeschluß vom 29. März 1990 - III ZR 158/89 = BGHR ZPO § 1025 Schiedsvereinbarung 1 = RIW 1990, 581).

3. Dem Berufungsgericht ist zunächst darin zu folgen, daß bei einer umfassenden Schiedsklausel wie hier, die alle Streitigkeiten aus dem abgeschlossenen Geschäft einem Schiedsgericht zuweist, auch Ansprüche aus Wechseln, die im Zusammenhang mit dem Geschäft begeben wurden, grundsätzlich in die Schiedsvereinbarung mit einbezogen sind (vgl. RGZ 71, 14, 15 f.; RG SeuffArch 79 Nr. 57; MünchKomm-ZPO/Maier 1992 § 1025 Rdn. 26 und Baumbach/Hefermehl WG und ScheckG 18. Aufl. WG Art. 17 Rdn. 92, je m.w.N.).

Die weite Fassung der Klausel ("all and any dispute arising") macht deutlich, daß der vereinbarte Zuständigkeitsbereich des Schiedsgerichts weit zu verstehen ist (vgl. auch Sieveking aaO § 30 WVB Rdn. 8). Die Frage, ob der streitige Wechselanspruch dem Kläger zusteht oder ob die Beklagte demgegenüber mit Erfolg einwenden kann, sie schulde die Wechselsumme nicht, weil die gelieferte Ware mangelhaft sei, betrifft einen Streit, der seinen Ursprung in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Handelsgeschäft hat, d. h. daraus hervorgegangen ist. Er unterliegt deshalb grundsätzlich der Entscheidung durch das Schiedsgericht. Einen anderen Willen der Parteien hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Anhaltspunkte für einen solchen Willen sind auch nicht ersichtlich. Es kann nicht angenommen werden, daß Kaufleute, die im Zusammenhang mit einem Warenkontrakt zahlungshalber die Begebung von Wechseln vereinbaren, Streitigkeiten über solche Ansprüche vom Geltungsbereich einer für das Geschäft getroffenen - umfassenden - Schiedsabrede ausgenommen wissen wollen.

4. Das bedeutet indes, wie das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei entschieden hat, nicht auch zugleich, daß dem Kläger der Weg des Wechselprozesses vor dem staatlichen Gericht verschlossen ist, um so schnell zu einem Vollstreckungstitel zu gelangen.

Das Berufungsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, daß ein Gläubiger, der zahlungshalber die Begebung von Wechseln vereinbart, regelmäßig auf die prozessualen Vorteile des Wechselprozesses nicht verzichtet. Die besondere Möglichkeit der beschleunigten und vereinfachten gerichtlichen Durchsetzung von wechselrechtlichen Ansprüchen in einem eigens dafür vorgesehenen zivilprozessualen Verfahren (§§ 602 ff. ZPO) ist gerade einer der Hauptvorteile, die ein Wechsel bietet: Zweck des Wechselprozesses ist es, dem Inhaber einer Wechselforderung einen vorläufigen gerichtlichen Beistand zur Durchsetzung seiner Ansprüche aufgrund unvollständiger, aber im allgemeinen zum Erreichen dieses Zwecks ausreichender Sachprüfung zu gewähren und ihm so schnell zu einer im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbaren Entscheidung zu verhelfen (vgl. BGHZ 69, 270, 272 f. m.w.N.).

Die Vereinbarung einer Schiedsklausel ändert hieran nichts. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß ein Wechselgläubiger auch bei Vereinbarung einer umfassenden Schiedsklausel wie hier regelmäßig auf den besonderen Vorteil der vorläufigen Durchsetzung des Wechselrechts in dem eigens ausgestalteten zivilprozessualen Verfahren mit der Aussicht auf alsbaldige Titulierung des Anspruchs nicht verzichtet. Hiervon kann auch der Vertragspartner in der Regel nicht ausgehen. Zumal unter Kaufleuten und gerade im internationalen Handelsverkehr ist vielmehr mit dem Berufungsgericht anzunehmen, daß sich der Wechselgläubiger ungeachtet der vereinbarten Schiedsklausel im Regelfall das Recht auf ein Vorgehen im Wechselprozeß - jedenfalls im Urkundenverfahren - vorbehält (vgl. Baumbach/Hefermehl aaO WG Art. 17 Rdn. 92; Czempiehl/Kurth NJW 1987, 2118 ff.; Bülow, WG, ScheckG, AGB 1991 Art. 17 WG Rdn. 118; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 4. Aufl. Kap. 7 Rdn. 10 S. 57; Schütze/Tscherning/Wais, Hdb. d. Schiedsverfahrens 2. Aufl. Rdn. 135; MünchKomm-ZPO/Maier aaO § 1025 Rdn. 26; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 20. Aufl. § 1025 Rdn. 13, auch § 1027 a Rdn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 51. Aufl. § 1025 Rdn. 16; Zimmermann ZPO 2. Aufl. § 1025 Rdn. 6; Reithmann/Martiny/Hausmann Internationales Vertragsrecht 4. Aufl. Rdn. 1407; s. a. Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. Rdn. 423 unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung im Ausland; a. A. Zöller/Geimer ZPO 18. Aufl. § 1027 a Rdn. 5). Insoweit liegt es ähnlich wie in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Arrest und einstweilige Verfügung, §§ 916 ff. ZPO), in denen die Einrede des Schiedsvertrags allgemein auch dann keine Wirkung entfaltet, wenn der Arrest- oder Verfügungsanspruch als solcher unter eine Schiedsabrede fällt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1957 - V ZR 236/56 = WM 1957, 932, 934 = ZZP 71, 427, 436; Schwab/Walter aaO Kap. 7 Rdn. 7; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1027 a Rdn. 6; Czempiehl/Kurth NJW 1987, 2118, 2122, jeweils m.w.N.).

Tatsächliche Umstände dafür, daß der Kläger sich der Möglichkeit zur Durchsetzung seiner Ansprüche aus dem vertragsgemäß hingegebenen Wechsel in der besonderen Verfahrensart des Wechselprozesses begeben wollte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Der Hinweis der Revision auf den Wortlaut der Schiedsklausel ("all and any") greift insoweit nicht durch. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die §§ 133, 157 BGB und § 286 ZPO nicht verletzt. Es begegnet entgegen der Annahme der Revision auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken und ist weder untragbar noch systemwidrig, daß das Berufungsgericht die Einrede des Schiedsvertrags als für das wechselprozessuale Nachverfahren (§ 600 ZPO) erheblich angesehen hat (vgl. Baumbach/Hefermehl, Czempiehl/Kurth, Reithmann/Martiny/Hausmann, jeweils aaO; OLG Hamburg HansRZ 1924, 512 f.; s.a. - für die Einrede des Schiedsvertrags gegenüber einer Vollstreckungsabwehrklage - BGHZ 99, 143 ff.).

Soweit der Senat mit Beschluß vom 29. März 1990 (III ZR 158/89. = BGHR ZPO § 1025 Schiedsvereinbarung 1 = RIW 1990, 581 = EWiR § 549 ZPO 1/90, 515 Thode) die Revision gegen die Entscheidung OLG München RIW 1990, 585 nicht angenommen hat, der das Berufungsgericht ausdrücklich nicht folgt, steht das hier schon deshalb nicht entgegen, weil es in jenem Rechtsstreit wesentlich um die Anwendung ausländischen (schweizerischen) Rechts ging, das nur eingeschränkt revisibel ist (§§ 549 Abs. 1, 562 ZPO).

II. Das Berufungsgericht hat die Klage auch sachlich für im Wechselprozeß begründet erachtet. Das wird von der Revision nicht angegriffen. Ein durchgreifender Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist insoweit auch nicht ersichtlich.

Die Revision der Beklagten ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993232

BB 1994, 29

BB 1994, Beil. 5 zu H. 12

NJW 1994, 136

BGHR ZPO § 1027a, Wechselprozeß 1

BGHR ZPO § 602 Schiedseinrede 1

WM 1993, 2227

ZIP 1994, 70

JZ 1994, 370

MDR 1994, 509

ZBB 1994, 60

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