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BGH Urteil vom 28.06.1984 - VII ZR 276/83

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksamkeit der formularmäßigen Verlängerung individuell vereinbarter Lieferfristen. Unwirksamkeit verzugshindernder AGB-Klauseln

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine in den AGB eines Fertighausherstellers enthaltene Klausel, wonach der Hersteller die Auslieferung des Fertighauses bis zu sechs Wochen über den individuell vereinbarten Liefertermin hinaus verschieben kann, benachteiligt den Besteller entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam.

 

Orientierungssatz

Eine AGB-Klausel, die den Verwender in die Lage versetzt, durch einseitige Verlängerung der abgesprochenen Lieferfrist bereits den Eintritt des Verzuges zu verhindern und so die Risiken einer verschuldeten Fristüberschreitung von sich abzuwälzen, verstößt gegen AGBG § 10 Nr 1 iVm AGBG § 11 Nr 8.

 

Normenkette

AGBG §§ 4, 9 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 10 Nr. 1, § 11 Nr. 8, § 13

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 30.06.1983; Aktenzeichen 6 U 121/82)

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 15.06.1982; Aktenzeichen 2/13 O 55/82)

 

Fundstellen

Haufe-Index 538079

BGHZ, 24

ZIP 1984, 1096

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